Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berechnung und Erhebung eines Entgelts, das der Reisesicherungsfonds für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zahlen muss. Sie legt fest, wie dieses Entgelt basierend auf der Umsatzstärke und Unternehmensgröße der abgesicherten Reiseanbieter berechnet wird.
Was es regelt
- Die Höhe des Entgelts, das der Reisesicherungsfonds für die staatliche Absicherung zu zahlen hat.
- Die Formel zur Berechnung des Entgelts, basierend auf einem Absicherungsbetrag und einer Kreditrisikomarge.
- Die Kategorisierung von Reiseanbietern (Kategorie 1 und 2) für die Berechnung der Kreditrisikomarge.
- Die Erhebungszeiträume und die jeweiligen Grundwerte für die Berechnung.
Wen es betrifft
- Den Reisesicherungsfonds, der das Entgelt zahlen muss.
- Reiseanbieter, deren Umsatzstärke und Unternehmensgröße die Höhe des Entgelts beeinflussen.
Eckpunkte
- Das Entgelt wird nach der Formel "Absicherungsbetrag x Kreditrisikomarge" berechnet.
- Der Absicherungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen 750 Millionen Euro Gesamtabdeckung und dem vorhandenen Fondsvermögen zuzüglich 150 Millionen Euro Pauschalbetrag.
- Reiseanbieter werden in Kategorie 1 (Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen) und Kategorie 2 (alle übrigen) eingeteilt.
- Die Erhebungszeiträume beginnen jeweils am 1. November und enden am 31. Oktober des Folgejahres, letztmalig am 31. Oktober 2027.
Gesetzestext
Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem ReisesicherungsfondsgesetzAufhDie V tritt gem. § 4 mWv 1.11.2027 außer Kraft
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1Höhe des Entgelts
- November 2021 und endet am
- Oktober
- Die nachfolgenden Erhebungszeiträume beginnen jeweils am
- November eines jeden Jahres und enden am
- Oktober des Folgejahres, letztmalig am
- Oktober
- Der Grundwert für Reiseanbieter der Kategorie 1 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,25 Prozent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum 1 Prozent. Der Grundwert für Unternehmen der Kategorie 2 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 1 Prozent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum 2 Prozent.
§ 2Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
§ 3Erhebung des Entgelts
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2027 außer Kraft.