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Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetra

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Aufteilung von Erhöhungsbeträgen der Obergrenze auf verschiedene Regionen und legt Daten für die Festsetzung von Zuckerbeträgen fest, basierend auf dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz.

Was es regelt

  • Die Aufteilung verschiedener Erhöhungsbeträge der Obergrenze auf die Regionen.
  • Die Festsetzung eines Ausgleichsbetrags je Tonne Zucker.
  • Die Festlegung von Faktoren für zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbeträge.
  • Die Zuteilung spezifischer Erhöhungen der nationalen Obergrenze an die Region Rheinland-Pfalz.

Wen es betrifft

  • Die Bundesländer bzw. Regionen, die in den Anlagen aufgeführt sind.
  • Betriebe, die von den Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes betroffen sind, insbesondere im Zusammenhang mit Zucker.

Eckpunkte

  • Der erste Erhöhungsbetrag wird gemäß Anlage 1 auf die Regionen aufgeteilt.
  • Der zweite Erhöhungsbetrag wird gemäß Anlage 2 auf die Regionen aufgeteilt.
  • Der Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker ist auf 45,74 Euro festgesetzt.
  • Die Faktoren für zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbeträge sind für 2007 und 2008 jeweils 0,3138 und für 2009 0,1678.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung

r Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen

ckergrundbetrags und der

sätzlichen betriebsindividuellen

ckerbeträge nach dem BetriebsprämiendurchführungsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2012 I 2545 (+++ Textnachweis ab: 31.12.2006 +++) BetrPrämDurchfGZuckVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 4a Satz 3 und des § 5a Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der

ständigen obersten Landesbehörden: BetrPrämDurchfGZuckV§ 1Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen

(1)Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt.
(2)Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt.
(3)Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der

sätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 3 aufgeteilt.

(4)Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 4 aufgeteilt.
(5)Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt.
(6)Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz

geteilt.

(7)Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz

geteilt.

(8)Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz

geteilt. BetrPrämDurchfGZuckV§ 2Ausgleichsbetrag je Tonne

ckerDer Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt. BetrPrämDurchfGZuckV§ 3Faktoren für die

sätzlichen betriebsindividuellen

ckerbeträgeDie Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden 1.für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und 2.für das Jahr 2009 auf 0,1678 festgesetzt. BetrPrämDurchfGZuckV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. BetrPrämDurchfGZuckVAnlage 1(

§ 1Abs. 1) Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen

RegionBetrag in EuroBaden-Württemberg38.657.198,97Bayern112.573.768,21Brandenburg und Berlin20.287.005,43Hessen18.863.381,60Mecklenburg-Vorpommern25.342.157,51Niedersachsen und Bremen99.304.651,52Nordrhein-Westfalen56.151.159,56Rheinland-Pfalz20.993.350,01Saarland1.063.489,34Sachsen23.768.020,57Sachsen-Anhalt29.991.304,35Schleswig-Holstein und Hamburg31.973.165,14Thüringen15.211.627,79 BetrPrämDurchfGZuckVAnlage 2(

§ 1Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3039)

RegionBetrag in EuroBaden-Württemberg 2.278.775Bayern 8.116.176Brandenburg und Berlin 1.172.847Hessen 2.048.692Mecklenburg-Vorpommern 2.647.135Niedersachsen und Bremen11.982.825Nordrhein-Westfalen 7.679.070Rheinland-Pfalz 2.331.225Saarland 134Sachsen 1.754.514Sachsen-Anhalt 5.349.271Schleswig-Holstein und Hamburg 1.387.124Thüringen 1.199.893 BetrPrämDurchfGZuckVAnlage 3(

§ 1Abs.

3) Aufteilung des dritten Erhöhungsbetrags und des

sätzlichen Betrags auf die Regionen( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2411 )RegionBetrag in EuroBaden-Württemberg3 111 994,58Bayern8 335 134,13Brandenburg und Berlin1 369 225,35Hessen2 119 350,30Mecklenburg-Vorpommern2 795 392,04Niedersachsen und Bremen12 549 340,08Nordrhein-Westfalen8 011 426,04Rheinland-Pfalz2 542 363,14Saarland6 074,48Sachsen1 995 056,61Sachsen-Anhalt5 473 703,21Schleswig-Holstein und Hamburg1 618 033,54Thüringen1 334 091,87. BetrPrämDurchfGZuckVAnlage 4(

§ 1Absatz 4) Aufteilung des vierten Erhöhungsbetrags auf die Regionen(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3556)

RegionBetrag in EuroBaden-Württemberg1 223 559,10Bayern4 351 637,91Brandenburg und Berlin630 239,47Hessen1 100 681,02Mecklenburg-Vorpommern1 433 872,36Niedersachsen und Bremen6 427 075,41Nordrhein-Westfalen4 125 351,01Rheinland-Pfalz1 252 484,88Saarland72,01Sachsen946 625,76Sachsen-Anhalt2 874 000,41Schleswig-Holstein und Hamburg743 484,35Thüringen644 776,32 BetrPrämDurchfGZuckVAnlage 5(

§ 1Absatz 5) Aufteilung des fünften Erhöhungsbetrags auf die Regionen(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3557)

RegionBetrag in EuroBaden-Württemberg1 588 198,63Bayern654 760,58Brandenburg und Berlin196 727,16Hessen17 526,85Mecklenburg-Vorpommern8 825,37Niedersachsen und Bremen105 638,71Nordrhein-Westfalen0,00Rheinland-Pfalz1 148 699,36Saarland0,00Sachsen31 801,87Sachsen-Anhalt48 027,98Schleswig-Holstein und Hamburg145 695,55Thüringen14 097,94

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.