Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung und Vergabe von steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummern für wirtschaftlich Tätige in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Nummern aufgebaut sind, wann sie zugeteilt werden und wie die Kommunikation darüber erfolgt.
Was es regelt
- Die Einführung, den Aufbau und die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer.
- Die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer an wirtschaftlich Tätige, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben oder Kleinunternehmer sind.
- Die Zuteilung von Unterscheidungsmerkmalen für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten.
- Die Löschfristen für die gespeicherten Daten.
Wen es betrifft
- Wirtschaftlich Tätige im Sinne des § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung.
- Unternehmen und Personen, die umsatzsteuerlich erfasst sind oder Kleinunternehmer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes sind.
Eckpunkte
- Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird am 24. Oktober 2024 eingeführt und besteht aus „DE“ und neun Ziffern, ähnlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Wirtschaftlich Tätigen, die bis zum 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, wird diese als Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt.
- Anderen umsatzsteuerlich erfassten oder Kleinunternehmern wird ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt, wenn ein Benutzerkonto auf www.elster.de besteht.
- Allen anderen wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab dem 1. Juli 2025 zugeteilt.
Gesetzestext
Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern Gem. § 4 Abs. 2 tritt § 3 Abs. 4 an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abge
(+++ Textnachweis ab: 03.10.2024 +++)
EingangsformelEs verordnen –die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nummer 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl I S. 2645) eingeführt worden ist, sowie–das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist:
§ 1Einführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- November 2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt hat, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ab dem
- Dezember 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zu, wenn für den wirtschaftlich Tätigen oder seinen zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist.
§ 2Löschfrist
Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139c Absatz 3 bis 5a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde.
§ 3Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
§ 4Inkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.