Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Fachkenntnisse von Mitarbeitern, die bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befasst sind. Sie stellt sicher, dass diese Mitarbeiter über die notwendigen theoretischen und praktischen Fähigkeiten verfügen.
Was es regelt
- Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für Mitarbeiter, die Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben.
- Wie diese Fachkenntnisse nachgewiesen werden können, z.B. durch Zeugnisse oder Schulungsnachweise.
- Welche spezifischen Berufsabschlüsse als Nachweis der Fachkenntnis anerkannt werden.
- Die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten.
Wen es betrifft
- Interne und externe Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben.
Eckpunkte
- Mitarbeiter müssen angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in fünf Bereichen haben, darunter rechtliche Grundlagen, Kreditwürdigkeitsprüfung und Immobilienbewertung.
- Die Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, Schulungsnachweise oder andere geeignete Weise belegt werden.
- Bestimmte Berufsabschlüsse wie Bankkaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau oder Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (mit spezifischer Fachrichtung) gelten als Nachweis.
- Hochschul- oder Fachhochschulabschlüsse in Mathematik, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften werden anerkannt, wenn zusätzlich fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen wird.
Gesetzestext
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und PensionsfondsStan
(+++ Textnachweis ab: 7.12.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 15a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 15a Absatz 2 durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
§ 2Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
- April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde,2.den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,3.den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn a)die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum
- Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oderb)die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem
- August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hatte,4.den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,5.den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,6.den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder7.den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich der Nachweis über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliar-Darlehensvergabe vorliegt.
§ 3Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 4Subdelegation
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu erlassen.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.