Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zum Revierjäger oder zur Revierjägerin ausbilden zu dürfen. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung umfassend und nach den neuesten Standards erfolgt.
Was sie regelt
- Die Größe, Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand von Jagdbetrieben, die als Ausbildungsstätten dienen.
- Die Qualität der jagdbetrieblichen Einrichtungen und des Wildvorkommens.
- Die Bereitstellung von Lehrmaterialien und die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende.
- Ausnahmen für Ausbildungsstätten, die nicht alle Inhalte selbst vermitteln können.
Wen sie betrifft
- Ausbildungsstätten, die Revierjäger und Revierjägerinnen ausbilden möchten.
- Auszubildende zum Revierjäger und zur Revierjägerin.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Jagdbetrieb sein, der die Vermittlung aller erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet.
- Es muss eine kontinuierliche Anleitung der Auszubildenden sichergestellt sein.
- Die Ausbildungsstätte muss nach jagdgesetzlichen Bestimmungen bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
- Ein Abdruck der Ausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss in der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausliegen oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur RevierjägerinStandGeändert durch Art. 6 Abs. 27 G v. 23.5.2017 I 1228
(+++ Textnachweis ab: 12.2.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 7) außer Kraft.