Verordnung zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Bußgelder für Verstöße gegen Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Sie setzt bestimmte Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 1774/2002 durch.
Was es regelt
- Die Beseitigung, Verbrennung oder Mitverbrennung von Material der Kategorie 1.
- Die Zwischenbehandlung oder Zwischenlagerung von Material der Kategorien 1, 2 oder 3.
- Die Kennzeichnung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen beim Transport.
- Das Füttern bestimmter Tierarten oder Nutztiere mit tierischen Nebenprodukten.
Wen es betrifft
- Personen, die als Dritte an der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beteiligt sind oder denen entsprechende Pflichten übertragen wurden.
- Verfügungsberechtigte von Material der Kategorie 3.
- Beförderer von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen.
Eckpunkte
- Material der Kategorie 1 muss ordnungsgemäß beseitigt, verbrannt oder mitverbrannt werden (Artikel 4 Abs. 2).
- Material der Kategorien 1, 2 oder 3 darf nicht entgegen den Vorschriften zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden (Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3).
- Beförderer müssen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse kennzeichnen und Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände oder Geräte säubern oder desinfizieren (Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 2 Buchstabe a).
- Das Füttern bestimmter Tierarten oder Nutztiere mit tierischen Nebenprodukten ist untersagt (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b).
Gesetzestext
Verordnung zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002Stand
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2005 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 1774/2002 (CELEX Nr: 32002R1774) +++)
Artikel 4Abs.
2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitiga)beseitigt,b)verbrennt oderc)mitverbrennt,1a.
Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,2.
Artikel 4Abs.
3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3 Material der Kategorie 1, 2 oder 3 zwischenbehandelt oder zwischenlagert,3.
Artikel 5Abs.
2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitiga)beseitigt,b)weiterverarbeitet,c)verarbeitet,d)verwendet,e)behandelt oderf)ausbringt,3a.
Artikel 5
Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeichnet,4.
Artikel 6Abs.
2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitiga)beseitigt,b)verarbeitet,c)aufbereitet oderd)verwendet,5.
Artikel 7Abs.
1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,6.
Artikel 7Abs.
1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert,7.
Artikel 7Abs.
1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert,8.
Artikel 7
Absatz 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert,9.
Artikel 8
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis versendet,10.im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens in das Inland einer mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder11.
Artikel 22Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier füttert. Tier
NebBußV§ 2Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 7Abs.
2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert,2.
Artikel 9Abs.
1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre zur Verfügung hält oder3.einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.