Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) finanzielle Rücklagen für zukünftige Altersversorgungsleistungen bildet. Sie legt fest, wie diese Rücklagen berechnet und verwaltet werden müssen.
Was es regelt
- Die Bildung von Altersrückstellungen für bestimmte Personengruppen innerhalb der SVLFG.
- Die mathematische Berechnung dieser Rückstellungen, einschließlich spezifischer Annahmen wie Zinssätze und Steigerungen.
- Die Höhe und Überprüfung der jährlichen Zuweisungen zu diesen Rücklagen.
- Das Verfahren zur Zuführung der jährlichen Zuweisungssätze zum Deckungskapital.
Wen es betrifft
- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
- Bestimmte Personen, die bei der SVLFG beschäftigt sind und Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben.
Eckpunkte
- Altersrückstellungen sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der zu erwartenden Versorgungsleistungen zu bilden.
- Bei der Berechnung sind ein Rechnungszins von 4,25 Prozent und jährliche Steigerungen der Bezüge und Renten zu berücksichtigen.
- Der Zuweisungssatz zum Deckungskapital muss jährlich gleichbleibend sein und wird bis zum 31. Dezember 2039 berechnet.
- Die Höhe der Rückstellungen und Zuweisungssätze muss spätestens alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen überprüft werden.
📄 Gesetzestext
SVLFG-AltRückVSVLFG-AltRückV2017-11-06BGBl I2017, 3765SVLFG-AltersrückstellungsverordnungVerordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und GartenbauHinweisGeändert durch Art. 57 Abs. 35 G v. 12.12.2019 I 2652 (+++ Textnachweis ab: 15.11.2017 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 +++)
SVLFG-AltRückVEingangsformelAuf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216), verordnet das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
SVLFG-AltRückV§ 1Bildung der Altersrückstellungen(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet Altersrückstellungen für den in § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genannten Personenkreis. Dies gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.
(2) Altersrückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
(3) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. Dabei sind nachfolgende Annahmen zugrunde zu legen: 1.Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,2.jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,3.jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent,4.Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge.
(4) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2039 werden für diejenigen Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter sowie Rentnerinnen und Rentner ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2039 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgelegt.
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 +++)
SVLFG-AltRückV§ 2Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze(1) Erforderlich ist ein Zuweisungssatz, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.
(2) Der Zuweisungssatz nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2039 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungssatzes nach Absatz 1 somit folgende Formel:
mitz=jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungssatz,D=bis zum 31. Dezember 2039 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,B=bereits gebildetes Deckungskapital,t=Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2039 in Jahren,i=Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.
Solange der jährliche Zuweisungssatz kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.
(3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungssatzes sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungssatz ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung die Höhe des zum 31. Dezember 2039 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.
SVLFG-AltRückV§ 3ZahlverfahrenDie jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.
SVLFG-AltRückV§ 4Übergangsvorschriften(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
(2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.
SVLFG-AltRückV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.