Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den automatisierten Datenabgleich zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und den Finanzbehörden der Länder. Sie dient dazu, die Einkommen von Personen zu überprüfen, die einen Beitragszuschuss zur Alterssicherung der Landwirte erhalten.
Was es regelt
- Den automatisierten Datenabgleich durch zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden.
- Die Übermittlung von Daten von der landwirtschaftlichen Alterskasse an diese Vermittlungsstellen.
- Den Umfang des Datenabgleichs bezüglich Einkommensteuerbescheiden und Einkünften.
- Die Rückübermittlung der Abgleichsergebnisse an die landwirtschaftliche Alterskasse.
Wen es betrifft
- Personen, deren Einkommen für die Feststellung eines Beitragszuschusses zur Alterssicherung der Landwirte erheblich ist.
- Die landwirtschaftliche Alterskasse und die Finanzbehörden der Länder.
Eckpunkte
- Der Datenabgleich wird monatlich bis zum dritten Tag des Kalendermonats durchgeführt.
- Es werden nur Daten übermittelt, die für den Datenabgleich notwendig sind, weitere personenbezogene Daten sind nicht erlaubt.
- Der Abgleich umfasst Einkommensteuerbescheide und die darin ausgewiesenen Einkünfte, aufgeteilt nach Einkunftsarten.
- Veranlagungsjahre, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, bleiben beim Abgleich unberücksichtigt.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der LandwirteStand
(+++ Textnachweis ab: 12.12.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 61a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.
§ 2
(weggefallen)
§ 3Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen
§ 4Datenabgleich
Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden, und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten. Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.
§ 5Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse
Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.
§ 6Anfragedatensatz
Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.
§ 7Verfahren der Datenübermittlung
§ 8Übermittlung durch Datenfernübertragung
Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 9
(weggefallen)
§ 10
(weggefallen)
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.