Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die zusätzlichen Leistungen, die Studierende erhalten können, wenn sie eine Ausbildung im Ausland absolvieren und dabei nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden. Sie legt fest, welche Zuschläge gewährt werden und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Zuschläge zum Bedarf für Ausbildungen im Ausland.
- Die Höhe und Bedingungen für einen monatlichen Auslandszuschlag.
- Die Erstattung von Studiengebühren und Reisekosten.
- Die Übernahme von Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Wen es betrifft
- Studierende, die eine Ausbildung im Ausland absolvieren und nach dem BAföG förderungsberechtigt sind.
- Studierende, die Praktika im Ausland absolvieren und nach dem BAföG förderungsberechtigt sind.
Eckpunkte
- Ein monatlicher Auslandszuschlag wird gezahlt, wenn die Ausbildung außerhalb der EU oder der Schweiz stattfindet und die Kaufkraft der Leistungen dort geringer ist als im Inland.
- Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für ein Jahr bis zu 5.600 Euro geleistet. In Ausnahmefällen können höhere Gebühren übernommen werden, wenn die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule möglich ist und dies besonders förderungswürdig ist.
- Für die Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort wird ein Reisekostenzuschlag von jeweils 250 Euro innerhalb Europas und 500 Euro außerhalb Europas gewährt.
- Ein monatlicher Zuschlag für die Krankenversicherung wird geleistet, wenn der Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz erbracht wird.
Gesetzestext
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im AuslandStand
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1986 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Zuschläge zu dem Bedarf
§ 2Höhe des Auslandszuschlags
- Oktober des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich, für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen, der zum
- April desselben Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.
§ 3Studiengebühren
§ 4Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort
§ 5Aufwendungen für die Krankenversicherung
Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.
§ 6Verhältnis zur Härteverordnung
Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
- Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.
§ 7
Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des BundesausbildungsförderungsgesetzesFür Bewilligungszeiträume, die vor dem
- August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum
- Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.
§ 8
Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des BundesausbildungsförderungsgesetzesFür Bewilligungszeiträume, die vor dem
- Oktober 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum
- September 2010 in der bis zum
- Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
- Januar 2011 begonnen haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
- Juni 2009 zum
- April 2010 festgesetzt hat.