Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Löschung von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln als garantiert traditionelle Spezialitäten in einem EU-Register. Sie legt fest, wie Anträge und Einwendungen behandelt werden.
Was sie regelt
- Das Antragsverfahren für die Eintragung von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln als garantiert traditionelle Spezialitäten.
- Die Prüfung und Entscheidung über solche Anträge durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Das Einspruchsverfahren gegen Anträge auf Eintragung.
- Das Verfahren zur Änderung oder Löschung bestehender Eintragungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel als garantiert traditionelle Spezialität eintragen lassen möchten.
- Jeden, dessen berechtigte Interessen durch einen solchen Antrag berührt werden könnten.
Eckpunkte
- Anträge müssen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) eingereicht werden, unter Verwendung eines vorgegebenen Musters.
- Wichtige Punkte eines Antrags werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Interessierte Parteien können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich Einwendungen gegen einen Antrag erheben.
- Die Bundesanstalt prüft die Anträge und leitet sie bei Erfüllung der Voraussetzungen an die Europäische Kommission weiter.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des LebensmittelspezialitätengesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 31.12.1993 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:
§ 1Antragsverfahren
§ 2Entscheidung über den Antrag
§ 3Einspruchsverfahren
§ 4Änderungs- und Löschungsverfahren
Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 5
Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 5 Absatz 1 und 2 in der bis zum
- Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.