Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für Personen, deren Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 bewertet werden.
Was es regelt
- Die Kriterien für den Erhalt einer Schwerstbeschädigtenzulage.
- Die Punktbewertung von Schädigungsfolgen zur Ermittlung der Zulage.
- Zuschläge zur Punktzahl bei bestimmten Kombinationen von Schädigungsfolgen.
- Die Staffelung der Schwerstbeschädigtenzulage in verschiedene Stufen.
Wen es betrifft
- Beschädigte, deren Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 beurteilt werden.
Eckpunkte
- Eine Schwerstbeschädigtenzulage erhalten Beschädigte, wenn ihre anerkannten Schädigungsfolgen mit mindestens 130 Punkten bewertet werden oder sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben.
- Die Punktbewertung erfolgt ausgehend vom Grad der Schädigungsfolgen, wobei Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 vom Hundert unberücksichtigt bleiben.
- Die Punktzahl kann um 10 bis 40 Punkte erhöht werden, wenn bestimmte Schädigungsfolgen zusammentreffen, wie zum Beispiel Schädigungen an beiden Beinen oder Armen.
- Die Schwerstbeschädigtenzulage wird in sechs Stufen erbracht, beginnend bei Stufe I für mindestens 130 Punkte bis zu Stufe VI für mindestens 280 Punkte.
Gesetzestext
§31Abs5DV1961-04-17BGBl I1961, 453Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes
NeufNeugefasst durch Bek. v. 20.4.1970 I 410;Standgeändert durch Art. 16 G v. 13.12.2007 I 2904Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 12 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1069 ab
- Januar 1991 anzuwenden. Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. i DBuchst. ll G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) Überschrift: IdF d. Art. 16 Nr. 1 G v. 13.12.2007 I 2904 mWv 21.12.2007
§31
Abs5DV§ 1Schwerstbeschädigtenzulage erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben.
§31Abs5DV§ 2
§31Abs5DV§ 3
§31
Abs5DV§ 4Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.
§31Abs5DV§ 5
§31
Abs5DV§ 6(weggefallen)
§31
Abs5DV§ 7(weggefallen)