Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung des gesamten Vermögens und der Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wodurch die Staatsbank Berlin erlischt. Sie stellt sicher, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Aufgaben und Geschäfte der Staatsbank Berlin übernimmt.
Was es regelt
- Die vollständige Übertragung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Das Erlöschen der Staatsbank Berlin als eigenständige Einheit.
- Die Fortführung der Gewährträgerhaftung des Bundes für bestimmte Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin.
- Die Übernahme der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse der Mitarbeiter der Staatsbank Berlin durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Wen es betrifft
- Die Staatsbank Berlin und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Die Mitarbeiter der Staatsbank Berlin.
Eckpunkte
- Das Vermögen der Staatsbank Berlin geht als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.
- Ausgenommen vom Vermögensübergang sind Inhaber-Teilschuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Höhe von DM 5,36 Milliarden.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird aus Anlass des Übergangs des Staatsbankvermögens keine Arbeitsverhältnisse kündigen.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau muss für das übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin zum 30. September 1994 einen Rumpfjahresabschluss aufstellen.
Gesetzestext
Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1994 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Überleitung der Staatsbank Berlin vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 992) in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 896) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der Kreditanstalt für Wiederaufbau:
§ 1
§ 2
Die Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden. Soweit das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staatsbank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.
§ 3
§ 4(1) Der Vorstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau stellt zum 30.
September 1994 für das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin einen Rumpfjahresabschluß auf. Der Rumpfjahresabschluß ist vom Abschlußprüfer zu prüfen und dem Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Billigung durch den Bund zur Genehmigung vorzulegen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer Verkündung in Kraft.