Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Merkmale des Migrationshintergrundes für die Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfasst werden, um den Migrationshintergrund von Personen zu bestimmen.
Was es regelt
- Die Art und den Umfang der zu erhebenden Merkmale zur Bestimmung des Migrationshintergrundes.
- Die Durchführung des Verfahrens, insbesondere die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten.
- Die Stellen, die für die Datenerhebung verantwortlich sind.
- Die Übermittlung und Nutzung der erhobenen Daten für statistische Zwecke.
Wen es betrifft
- Alle Ausbildungs- und Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Eckpunkte
- Es wird einmalig erhoben, ob die Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Es wird einmalig erhoben, ob der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung nach 1949 erfolgte.
- Es wird einmalig erhoben, ob die Person als Aussiedler oder Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
- Es wird einmalig erhoben, ob der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung dieses Elternteiles nach 1949 erfolgte.
Gesetzestext
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes
(+++ Textnachweis ab: 13.10.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 281 Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe d des Gesetzes vom
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der zur Bestimmung des Migrationshintergrundes für Zwecke der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten.
§ 2Erhebungspersonen
Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu erheben.
§ 3Erhebende Stellen
Die für die Erhebung der Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes verantwortlichen Stellen sind die örtlichen Agenturen für Arbeit als Leistungsträger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (erhebende Stellen).
§ 4Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes
§ 5Anforderungen an die Datenübermittlung
§ 6Bestimmung des Migrationshintergrundes
Aus den in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Erhebungsperson ein Migrationshintergrund vorliegt. Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn 1.die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder2.der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder3.der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.Personen mit Migrationshintergrund nach Satz 2 werden in der Arbeitsmarktstatistik ergänzend als Aussiedler oder Spätaussiedler berücksichtigt, sofern sie als Aussiedler oder Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder dessen Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.