Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfac
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro an Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler. Es soll Personen entlasten, die am Stichtag 1. Dezember 2022 bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen erfüllten und ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.
Was es regelt
- Die Berechtigung und Höhe der einmaligen Energiepreispauschale.
- Die Zuständigkeiten der Länder für die Auszahlung und das Antragsverfahren.
- Die Finanzierung der Pauschale durch den Bund.
- Die Nichtberücksichtigung der Pauschale bei einkommensabhängigen Leistungen und im Beitragsrecht sowie Pfändungsschutz.
Wen es betrifft
- Personen, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert waren (ausgenommen Gasthörer oder Gaststudierende).
- Personen, die am 1. Dezember 2022 für den Besuch bestimmter inländischer Ausbildungsstätten angemeldet waren, die zu einem mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss führen.
Eckpunkte
- Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 200 Euro.
- Anspruchsberechtigt sind Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
- Ein Antrag auf die Pauschale muss bis zum 30. September 2023 gestellt werden.
- Die Energiepreispauschale wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen oder Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt und ist unpfändbar.
Gesetzestext
Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mind
(+++ Textnachweis ab: 21.12.2022 +++)
§ 1Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
§ 2Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
§ 3Finanzierung aus Bundesmitteln
Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.
§ 4Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
§ 5Verzicht auf Rückforderungen
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.
§ 6Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.
§ 7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft.