Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und passt Regelungen zu Entschädigungsleistungen und deren Anrechnung an. Es betrifft insbesondere die rückwirkende Gewährung von Kriegsschadenrente und die Anrechnung von Leistungen aus dem Härtefonds.
Was es regelt
- Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und des Altsparergesetzes.
- Die rückwirkende Gewährung von Kriegsschadenrente unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Anrechnung von Leistungen aus dem Härtefonds auf andere Hilfen.
- Das Außerkrafttreten eines Gesetzes über Vorschusszahlungen und deren Anrechnung.
Wen es betrifft
- Personen, die Anspruch auf Kriegsschadenrente oder andere Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz haben.
- Personen, die Leistungen aus dem Härtefonds erhalten haben.
Eckpunkte
- Anträge auf Kriegsschadenrente, die bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden, können rückwirkend gewährt werden.
- Rückwirkende Gewährung der Kriegsschadenrente erfolgt ab dem 1. April 1952 für Personen, die erstmalig berechtigt sind oder wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des Lastenausgleichsgesetzes keine Entschädigungsrente erhalten konnten.
- Für Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des Lastenausgleichsgesetzes bisher keine Unterhaltshilfe erhalten haben, erfolgt die rückwirkende Gewährung ab dem 1. Juli 1954.
- Beihilfen zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden angerechnet.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes LAGÄndG 4010Art IÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes- LAGÄndG 4020Art IIÄnderung des Feststellungsgesetzes- LAGÄndG 4030Art IIIÄnderung des Gesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Sonstige und Überleitungsvorschriften
§ 1Wird der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente bis zum 31.
Dezember 1955 gestellt, wird Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in folgenden Fällen rückwirkend gewährt: 1.bei Personen, die auf Grund dieses Gesetzes zur Geltendmachung von Schäden erstmalig berechtigt sind, mit Wirkung vom
- April 1952 ab, 2.bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe bisher nicht erhalten haben, mit Wirkung vom
- Juli 1954 ab, 3.bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des Lastenausgleichsgesetzes Entschädigungsrente bisher nicht erhalten konnten, mit Wirkung vom
- April 1952 ab, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
§ 2
Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt folgendes: 1.Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden auf die Unterhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind auf diese Leistungen anzuwenden. 2.Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen der Hausrathilfe nach § 297 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes. 3.Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
§ 3
§ 4
Soweit bis zum Ende des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird, auf Grund der bisher geltenden Vorschriften laufende Leistungen mit einem höheren Betrage, als sie nach diesem Gesetz zu gewähren sein würden, gewährt worden sind, findet eine Rückforderung zuviel bezahlter Beträge nicht statt.
§ 5Bei der Anwendung des § 6 Abs.
2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben aufkommen, mit je 5 vom Hundert als Aufkommen des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre anzusetzen. LAGÄndG 4060Art VIAnwendung in BerlinDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. LAGÄndG 4070Art VIIInkrafttretenDie Vorschriften dieses Gesetzes treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Soweit durch dieses Gesetz Vorschriften bestehender Gesetze geändert werden, treten die Änderungsvorschriften mit Wirkung vom Inkrafttreten des geänderten Gesetzes in Kraft; ausgenommen sind die folgenden Vorschriften, die in Kraft treten: 1.in Artikel Ia)Nummer 1 (§ 6 LAG)mit Wirkung vom
- April 1955, b)Nummer 12 (§ 232 LAG)mit Wirkung vom
- Juli 1953, c)Nummer 29 Buchstabe a (§ 267 Abs. 1 LAG)mit Wirkung vom
- Juli 1954, d)Nummer 29 Buchstabe b (§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a LAG),Nummer 29 Buchstabe d (§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d LAG) undNummer 29 Buchstabe e (§ 267 Abs. 2 Nr. 5 LAG)mit Wirkung vom
- Januar 1955, e)Nummer 29 Buchstabe f (§ 267 Abs. 2 Nr. 6 LAG)mit Wirkung vom
- April 1955, f)Nummer 30 (§ 269 LAG)mit Wirkung vom
- Juli 1954, g)Nummer 33 Buchstabe b (§ 274 Abs. 2 LAG)mit Wirkung vom
- April 1955, h)Nummer 34 Buchstabe b (§ 275 Abs. 1 zweiter Halbsatz LAG)mit Wirkung vom
- Juli 1954, i)Nummer 35 (§ 276 LAG),Nummer 47 (§ 292 Abs. 3 und 4 LAG),Nummer 49 (§ 298 LAG),Nummer 50 (§ 301 LAG),Nummer 51 (§ 314 LAG),Nummer 52 Buchstabe a (§ 323 Abs. 1 LAG)sowieNummer 61 (§ 358 Nr. 2 LAG)mit Wirkung vom
- April 1955, 2.in Artikel V§ 5 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375), die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes.