Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchsetzung der Fahrgastrechte in der Schifffahrt innerhalb der Europäischen Union und legt fest, wie Beschwerden behandelt und Verstöße geahndet werden. Sie dient der Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.
Was sie regelt
- Die Durchführung der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.
- Das Verfahren für die Einreichung von Beschwerden von Fahrgästen.
- Die Berichterstattung der zuständigen Behörde über die Durchsetzung der Fahrgastrechte.
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Fahrgastrechte und deren Ahndung.
Wen es betrifft
- Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr.
- Beförderer im See- und Binnenschiffsverkehr.
- Die zuständige Behörde, die für die Durchsetzung der Fahrgastrechte verantwortlich ist.
Eckpunkte
- Beschwerden müssen zuerst direkt beim Beförderer eingereicht werden.
- Die zuständige Behörde veröffentlicht alle zwei Kalenderjahre einen Bericht über die Durchsetzung der Verordnung, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Zeitraums.
- Verstöße gegen bestimmte Artikel der EU-Verordnung Nr. 1177/2010, wie die Verweigerung einer Buchung oder das Nichtanbieten von Erstattungen, stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
- Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der SchifffahrtStandGeändert durch Art. 3 V v. 15.3.2022 I 485 EU-FahrgRSchVEingangsformelAuf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 2 un
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2012 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 1177/2010 (CELEX Nr: 32010R1177) vgl. § 1 +++)
Artikel 7
Absatz 1 sich weigert, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,2.
Artikel 8
Absatz 3 Satz 1 einer dort genannten Person oder Begleitperson einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,3.
Artikel 8
Absatz 4 Satz 2 eine Begleitperson nicht kostenlos befördert,4.
Artikel 8
Absatz 5 Satz 1 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die spezifischen Gründe unterrichtet,5.
Artikel 9
Absatz 1 dort genannte nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,6.
Artikel 9
Absatz 2 Satz 1 dort genannte Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Kenntnis bringt,7.
Artikel 9
Absatz 4 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,8.
Artikel 10
Satz 1 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,9.
Artikel 12
Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,10.
Artikel 12
Absatz 2 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,11.
Artikel 14
Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort genannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten haben,12.
Artikel 16
Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,13.
Artikel 16
Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen erhalten,14.
Artikel 17
Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbietet,15.
Artikel 23
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind, oder16.