Rückkehrhilfegesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und die Höhe einer finanziellen Unterstützung, der sogenannten Rückkehrhilfe, für bestimmte ausländische Arbeitnehmer, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten. Es soll die Rückkehr von Arbeitnehmern fördern, die unter spezifischen Umständen arbeitslos geworden sind oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Was es regelt
- Die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer Anspruch auf Rückkehrhilfe haben.
- Die genaue Höhe der Rückkehrhilfe und mögliche Erhöhungen oder Kürzungen.
- Das Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Rückkehrhilfe.
- Die Beratung von rückkehrwilligen Ausländern über die Bedingungen ihrer Rückkehr.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die Staatsangehörige von Staaten sind, mit denen die Bundesregierung Anwerbe- und Beschäftigungsvereinbarungen abgeschlossen hat, aber die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind, und die nicht mit einem Deutschen verheiratet sind.
- Arbeitgeber, die bestimmte Bescheinigungen für ihre Arbeitnehmer ausstellen müssen.
Eckpunkte
- Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer müssen zwischen dem 30. Oktober 1983 und dem 30. Juni 1984 arbeitslos geworden sein oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
- Der Antrag auf Rückkehrhilfe muss bis zum 30. Juni 1984 gestellt werden.
- Die Rückkehrhilfe beträgt grundsätzlich 10.500 DM und kann sich für jedes Kind um 1.500 DM erhöhen.
- Die Rückkehrhilfe wird nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Familie zwischen dem 30. Oktober 1983 und dem 30. September 1984 den Geltungsbereich des Gesetzes dauerhaft verlassen hat.
Gesetzestext
RückHG1983-11-28BGBl I1983, 1377RückkehrhilfegesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1983 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Anspruchsberechtigte
- Oktober 1983 und bis zum
- Juni 1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Verlassen des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitslos gemeldet waren oder b)innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden hatten, die mindestens 20 vom Hundert der betrieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten, 3.bis zum
- Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt haben, 4.im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck waren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bleibt eine Unterbrechung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 67 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes außer Betracht.
- Oktober 1983 bis zum
- September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben. Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist. Das gilt nicht für einen getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und über eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts verfügt.
§ 2Höhe der Rückkehrhilfe
§ 3Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.
§ 4Aufbringung der Mittel durch den Bund
Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 5Verfahren
Die Rückkehrhilfe ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidung über den Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte. Die Agentur für Arbeit kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvoraussetzungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
§ 6Bescheinigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
§ 7Beratung
§ 8Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.