Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Standards für die elektronische Übermittlung von Strafakten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Sie soll sicherstellen, dass elektronische Akten effizient und sicher ausgetauscht werden können.
Was es regelt
- Die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten.
- Die Anforderungen an die elektronische Übermittlung, einschließlich beizufügender Datensätze.
- Den Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung bei elektronischer Übermittlung.
- Die zulässigen Übermittlungswege und Ersatzmaßnahmen bei technischen Problemen.
Wen es betrifft
- Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren und Gerichte.
- Alle Stellen, die elektronische Strafakten übermitteln oder empfangen.
Eckpunkte
- Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden, auch wenn die empfangende Stelle noch Papierakten führt.
- Ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz muss der elektronischen Akte beigefügt werden und bestimmte Informationen wie Aktenzeichen, Tatzeit und beschuldigte Personen enthalten.
- Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mittels OSCI oder eines vergleichbaren Protokollstandards.
- Bei technischen Problemen oder Überschreitung von Höchstgrenzen ist die Übermittlung auf andere Weise, z.B. in Papierform oder auf einem physischen Datenträger, zulässig.
Gesetzestext
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im StrafverfahrenStandGeändert durch Art. 39 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
(+++ Textnachweis ab: 21.4.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten 1.der Staatsanwaltschaften;2.der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;3.der Gerichte.
§ 2Übermittlung elektronischer Akten
§ 3Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4Übermittlungswege
§ 5Ersatzmaßnahmen
§ 6Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.