Erste Wassersicherstellungsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Verteidigungsfall, insbesondere für Trinkwasser, Betriebswasser und Löschwasser. Sie legt fest, wie der lebensnotwendige Bedarf an Wasser bemessen und dessen Beschaffenheit gewährleistet werden soll.
Was es regelt
- Die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser.
- Die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang.
- Die Deckung des Bedarfs an Löschwasser.
- Die Beschaffenheit von Trink- und Betriebswasser unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Personen, die Trinkwasser benötigen.
- Krankenanstalten und Einrichtungen für pflegebedürftige Personen.
- Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerlässlich ist.
- Halter von Nutztieren.
Eckpunkte
- Der lebensnotwendige Bedarf an Trinkwasser beträgt in der Regel 15 l je Person und Tag.
- Für Krankenanstalten sind 75 l, in chirurgischen und Infektionskrankenanstalten 150 l je Krankenbett und Tag vorgesehen.
- Für Nutztiere sind in der Regel 40 l je Großvieheinheit und Tag zugrunde zu legen.
- Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass die Gesundheit von Menschen und Nutztieren nicht geschädigt werden kann, Abweichungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
- Der Bedarf an Löschwasser ist in der Regel auf einen Zeitraum von 5 Stunden zu bemessen und richtet sich nach der baulichen Nutzung, mit Mengen von 144 cbm/5 h bis 960 cbm/5 h pro Hektar bebauten Gebietes.
Gesetzestext
verordnung
(+++ Textnachweis ab: 23. 4.1970 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Nr. 1 und 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
- August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, 1817), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Vorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang und zur Deckung des Bedarfs an Löschwasser.
§ 2Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser
§ 3Beschaffenheit des Trinkwassers
§ 4Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang
Der unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll, errechnet.
§ 5Beschaffenheit des Betriebswassers
§ 6Bemessung des Bedarfs an Löschwasser
- Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237). Art und Maß der baulichen Nutzung sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den Bauleitplänen nach der vorhandenen Bebauung zu bestimmen.
- in Kleinsiedlungsgebieten (WS), reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI) und Dorfgebieten (MD) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,6 144 cbm/5 h
- reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Dorfgebieten (MD), Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,2 288 cbm/5 h
- in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,4 576 cbm/5 h
- in Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 4,0 und darüber 960 cbm/5 h
- in Industriegebieten (GI) bis zu einer Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 960 cbm/5 h.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.