Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Abwicklung von Zahlungen, die im Rahmen des Entsorgungsfondsgesetzes geleistet werden müssen, und legt fest, wie diese Zahlungen zu erfolgen und zu bestätigen sind. Sie stellt sicher, dass die Gelder korrekt auf das vorgesehene Konto eingezahlt und verbucht werden.
Was es regelt
- Die Mitteilung des Kontos für Einzahlungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Die Art und Weise, wie Einzahlungen zu leisten sind, einschließlich der Angaben im Verwendungszweck.
- Den Zeitpunkt, zu dem bestimmte Zahlungen frühestens geleistet werden dürfen und wie Zinsen berechnet werden.
- Die Bestätigung von Zahlungseingängen durch die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“.
Wen es betrifft
- Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt das Konto spätestens bis zum 28. Juni 2017 mit.
- Einzahlende müssen ihre Kontaktdaten spätestens bis zum 27. Juni 2017 mitteilen.
- Zahlungen des Grundbetrags und Risikoaufschlags dürfen nicht vor dem 1. Juli 2017 geleistet werden.
- Nachweise für Entsorgungskosten, die vom Grundbetrag abgezogen werden sollen, müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlung erbracht werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
(+++ Textnachweis ab: 20.6.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
010Abschnitt 1
Abwicklung von Zahlungen
§ 1Mitteilung des Kontos
§ 2Vornahme von Zahlungen
§ 3Leistungszeitpunkt
- Juli 2017 wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum
- Juli 2017.
§ 4Schriftliche Zahlungsaufforderung
Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben: 1.wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,2.Höhe des zu zahlenden Betrags,3.Frist für die Leistung der Zahlung.
§ 5Bestätigung von Zahlungseingängen
020Abschnitt 2
Höhe der verzinsten Einzahlungsbeträge
§ 6Höhe der Zinsen
Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.
§ 7Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten
030Abschnitt 3
Inkrafttreten
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.