Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge, um deren Bestand zu erhalten. Sie verbietet bestimmte Handlungen auf und an den Dünen, die diese beschädigen oder ihre Schutzfunktion beeinträchtigen könnten.
Was es regelt
- Das Betreten und Beschädigen der Randdünen.
- Das Fahren mit Fahrzeugen oder Reiten mit Pferden außerhalb gekennzeichneter Wege.
- Das Entfernen von Dünenpflanzen und das Abladen von Müll.
- Das Entzünden von Feuer, Spielen, Zelten oder Lagern auf den Dünen.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die sich auf der Nordseeinsel Wangerooge aufhalten.
- Bedienstete oder Beauftragte bestimmter Behörden und Organisationen, die von Verboten befreit sein können.
Eckpunkte
- Es ist verboten, die Randdünen zu betreten oder zu beschädigen.
- Das Fahren mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art ist nur auf vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwegen erlaubt.
- Dünenpflanzen dürfen nicht ausgerissen, abgeschnitten oder abgebrochen werden.
- Feuer entzünden, spielen, zelten oder lagern auf den Dünen ist untersagt.
Gesetzestext
verordnung WangeroogeBekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel WangeroogeStandGeändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628SonstÄnderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchs
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2016 +++)
EingangsformelDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet-auf Grund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom
- April 1969 (BGBl. II S. 853), der durch Artikel 21 der Verordnung vom
- Juni 2016 geändert worden ist, und-auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 Nummer 3 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom
- September 1971 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
- Juni 2016 geändert worden ist:
§ 1Benutzungs- und Beschädigungsverbot
§ 2Ausnahmen
§ 3Befreiungen
Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.
§ 4Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,2.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,3.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,4.entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder5.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
§ 6Übergangsbestimmungen
Schilder, die am
- Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum
- Dezember 2021 fort. Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen ist die Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Insel Wangerooge vom
- Oktober 1972 (VkBl. 1972, 852) weiter anzuwenden.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 1 Absatz 2)Schild zur Kennzeichnung der Verbote(Fundstelle: VkBl. 2016, 441)