Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anzeigepflichten für Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen und legt fest, welche Informationen und Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen sind. Sie stellt sicher, dass Sprengungen ordnungsgemäß geplant und genehmigt werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die schriftliche oder elektronische Anzeige von Sprengungen bei der zuständigen Behörde.
- Die Fristen für die Anzeige von Sprengungen (mindestens vier Wochen oder eine Woche).
- Die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen in der Anzeige.
- Die Anzeige von Änderungen nach der ursprünglichen Meldung.
Wen es betrifft
- Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen sprengen wollen.
- Verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes.
Eckpunkte
- Sprengungen müssen mindestens vier Wochen (bei mehreren gleichartigen Sprengungen) oder eine Woche (bei sonstigen Sprengungen) vor Beginn angezeigt werden.
- Die Anzeige muss detaillierte Informationen zu Ort, Zeit, verantwortlichen Personen, Art und Umfang der Sprengungen sowie Sicherungsmaßnahmen enthalten.
- Ein maßstäblicher Lageplan ist beizufügen, der die Sprengstellen und Entfernungen zu schutzbedürftigen Einrichtungen (mindestens 300 Meter) zeigt.
- Änderungen an den angezeigten Informationen müssen unverzüglich gemeldet werden, und bei erhöhter Gefahr dürfen Sprengungen erst nach einer Wartefrist durchgeführt werden.
Gesetzestext
Verordnung zum SprengstoffgesetzStandGeändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, auf Grund des § 29 Nr. 2 Buchstaben a und c des Sprengstoffgesetzes wird vom Bundesminister des Innern, auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes wird vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Anzeige
§ 2Änderungsanzeige
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen worden, hat der nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen. Ist mit einer Veränderung eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen die für die Sprengung verantwortlichen Personen erst eine Woche nach Erstattung der Änderungsanzeige, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Erstattung der Anzeige unter den geänderten Umständen sprengen.
§ 3Ausnahmen von der Anzeigepflicht
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2.entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.
§ 5
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§ 6Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.