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Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung von EU-Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse in Deutschland. Sie stellt sicher, dass bestimmte Standards für Frische, Größe und Kennzeichnung eingehalten werden.

Was sie regelt

  • Die Anwendung von EU-Verordnungen zu Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse.
  • Die Grundlage für Preisnotierungen und Preisfeststellungen von Fischereierzeugnissen.
  • Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen.
  • Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen diese Normen und deren Ahndung.

Wen es betrifft

  • Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und andere Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Fischereierzeugnisse vornehmen.
  • Personen, die Fischereierzeugnisse vermarkten, insbesondere solche, die aus Drittländern eingeführt werden.

Eckpunkte

  • Preisnotierungen müssen auf den in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 festgelegten Frische- und Größenklassen basieren.
  • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständig, insbesondere bei der Einfuhr aus Drittländern.
  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, Erzeugnisse zu vermarkten, deren Los nicht einheitlich ist oder deren Frische- oder Größenklasse nicht korrekt angebracht ist.
  • Verstöße gegen die Vermarktungsnormen für Sardinen- und Thunfischkonserven, wie falsche Fischarten oder fehlende Angaben, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über Vermarktungsnormen für FischereierzeugnisseNeufNeugefasst durch Bek. v. 22.12.1997 I 3368;Standzuletzt geändert durch Art. 35 G v. 25.6.2001 I 1215 Die V wurde vom Bundesministerium fü

(+++ Textnachweis ab: 27.8.1993 +++)

§ 1Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassen worden sind.

§ 2Marktnotierungen

Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

§ 3Überwachung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften 1.der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung, 2.dieser Verordnung bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer 1.gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom
  1. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom
  2. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem era)entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet,aa)deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder bb)auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, b)entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden, 2.(weggefallen) 3.gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom
  3. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,a)die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen, b)bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind, c)deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht, d)die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder e)deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe aaa)Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder bb)Satz 2 über die Aufmachungsform entspricht, oder 4.gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom
  4. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,a)die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen, b)die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten, c)deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält, d)in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen, e)die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder f)bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 5Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.