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Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 fü

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen für das Antragsjahr 2024 bei der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard 8) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Sie ermöglicht zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten für bestimmte Flächen.

Was es regelt

  • Die Durchführung einer EU-Ausnahmeregelung bezüglich des GLÖZ-Standards Nr. 8 für das Antragsjahr 2024.
  • Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten.
  • Die Berücksichtigung dieser Flächen bei bestimmten Öko-Regelungen.
  • Ergänzende Angaben, die Betriebsinhaber im Sammelantrag machen müssen.

Wen es betrifft

  • Betriebsinhaber, die Verpflichtungen nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz erfüllen müssen.
  • Betriebsinhaber, die im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen angeben, die unter diese Ausnahmeregelung fallen.

Eckpunkte

  • Für das Antragsjahr 2024 können Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder mit Zwischenfrüchten zusätzlich angerechnet werden.
  • Auf diesen angerechneten Flächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
  • Bei Zwischenfrüchten muss der etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.
  • Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die zur Erfüllung der Verpflichtung herangezogen werden, sind für das Antragsjahr 2024 nicht für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes begünstigungsfähig.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

22.

2024-04-17BGBl I2024, Nr. 133Zweite GAP-Ausnahme-VerordnungVerordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (+++ Textnachweis ab: 23.4.2024 +++)

22.

EingangsformelDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom

  1. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des –§ 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9b Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
  4. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,–§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom
  6. August 2021 (BGBl. I S. 3523) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,–§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom
  8. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,–§ 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
  9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,–§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom
  10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

22.

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 (ABl. L, 2024/587, 13.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung.

22.

§ 2Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten

Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die 1.für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder2.für den Anbau von Zwischenfrüchtengenutzt werden. In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.

22.

§ 3Berücksichtigung bei Öko-Regelungen

Flächen, die von einem Betriebsinhaber zur Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtung herangezogen werden und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, sind für das Antragsjahr 2024 nicht nach Anlage 5 Nummer 2.1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung begünstigungsfähig für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Für diese Flächen gelten für die Anwendung von Anlage 5 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung für das Antragsjahr 2024 die Bestimmungen für brachliegendes Ackerland.

22.

§ 4Ergänzende Angaben im Sammelantrag

Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.

22.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

22.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.