Verordnung zum Verzeichnis der Zuwiderhandlungen, die in das Aktennachweissystem für Zollzwecke aufgenommen werden sollen
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Straftaten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke aufgenommen werden dürfen. Es geht dabei um Delikte, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr über die Grenzen Deutschlands stehen und nicht gegen EU-Recht verstoßen.
Was es regelt
- Die Aufnahme von Daten zu bestimmten Straftaten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke.
- Straftaten im Zusammenhang mit dem Warenverkehr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.
- Straftaten, die keine Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union oder deren nationale Umsetzung zum Gegenstand haben.
- Daten zu Geldwäsche-Straftaten, wenn die Vortaten bestimmte Kriterien erfüllen.
Wen es betrifft
- Personen, die bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr begehen.
- Die Zollbehörden, die diese Daten erfassen und nutzen.
Eckpunkte
- Daten dürfen nur aufgenommen werden, wenn den Zuwiderhandlungen ein Warenverkehr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt.
- Die Straftaten dürfen keine Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union oder deren nationale Umsetzung zum Gegenstand haben.
- Es werden Straftaten aus Bereichen wie Betäubungsmittel, Waffen, Außenwirtschaft, öffentliche Ordnung, Schutz von Mensch/Umwelt/Tier/Pflanze, menschliche Gesundheit, Gewerblicher Rechtsschutz und Kulturgutschutz erfasst.
- Daten zu Geldwäsche (§ 261 des Strafgesetzbuches) dürfen ebenfalls aufgenommen werden, sofern die Vortaten von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c des Beschlusses 2009/917/JI des Rates erfasst werden.
Gesetzestext
Verordnung zum Verzeichnis der Zuwiderhandlungen, die in das Aktennachweissystem für Zollzwecke aufgenommen werden sollenStand
(+++ Textnachweis ab: 14.10.2011 +++)
§§ 151
und 152 des Strafgesetzbuches,h)§ 147 des Strafgesetzbuches,
§§ 151
und 152 des Strafgesetzbuches,i)§ 148 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 152 des Strafgesetzbuches,j)§ 149 des Strafgesetzbuches,
§§ 151
und 152 des Strafgesetzbuches,k)§ 152a Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches,l)§ 152b des Strafgesetzbuches,m)§ 184 des Strafgesetzbuches,n)§ 184a des Strafgesetzbuches,o)§ 184b des Strafgesetzbuches,p)§ 275 des Strafgesetzbuches,q)§ 276 des Strafgesetzbuches,r)§ 310 des Strafgesetzbuches,s)§ 328 des Strafgesetzbuches,t)§ 27 Absatz 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes,u)§ 25 Absatz 1 Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,v)§ 5 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes;5.Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Menschen, der Umwelt, der Tierwelt und der Pflanzenwelt nach a)§ 326 des Strafgesetzbuches,b)§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,c)§ 71 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Nummer 21 des Bundesnaturschutzgesetzes,d)(weggefallen)e)§ 74 Absatz 1 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes;6.Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach a)§ 95 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, § 96 Nummer 3 bis 5, 7 bis 9, 12 bis 15, 18 und 19 des Arzneimittelgesetzes,b)§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des Anti-Doping-Gesetzes,c)§ 58 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 5 und § 59 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,d)den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes,e)§ 18 des Transplantationsgesetzes,f)§ 49 des Weingesetzes;7.Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Gewerblichen Rechtsschutz nach a)den §§ 143 und 144 des Markengesetzes,b)den §§ 106, 107, 108 und 108a des Urheberrechtsgesetzes,c)§ 108b Absatz 1 Nummer 2b, Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes,d)§ 51 des Designgesetzes,e)§ 142 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes,f)§ 25 Absatz 1 Nummer 1 des Gebrauchsmustergesetzes,g)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 des Halbleiterschutzgesetzes,h)§ 39 Absatz 1 Nummer 1 des Sortenschutzgesetzes;8.Straftaten gegen Vorschriften über den Warenverkehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).