Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Abwicklung deutscher Auslandsbonds in Frankreich, insbesondere die Hinterlegung von Wertpapieren und das Verfahren bei der Anmeldung. Sie schafft auch ein Schiedsgericht für die Überprüfung von Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten.
Was es regelt
- Den Geltungsbereich für Wertpapiere, bei denen Frankreich als Begebungsland angegeben ist.
- Die Hinterlegung von Auslandsbonds in Frankreich.
- Das Verfahren zur Anmeldung von Auslandsbonds.
- Die Einrichtung und das Verfahren eines gesetzlichen Schiedsgerichts in Paris für Frankreich.
Wen es betrifft
- Inhaber von deutschen Auslandsbonds, die in Frankreich begeben wurden.
- Der für Frankreich bestellte Auslandsbevollmächtigte.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Wertpapiere, die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführt sind und bei denen Frankreich als Begebungsland angegeben ist.
- Eine Hinterlegung von Auslandsbonds ist in Frankreich nur bei einer zuständigen Zahlstelle zulässig, es sei denn, der Auslandsbevollmächtigte erlaubt eine Ausnahme.
- Für die Anmeldung soll ein vom Auslandsbevollmächtigten bereitgestellter Vordruck verwendet werden.
- Ein Schiedsgericht mit Sitz in Paris wird eingerichtet, um ablehnende Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten zu überprüfen. Es besteht aus drei Schiedsrichtern.
Gesetzestext
verordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich) Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23 Abs. 5, des § 35 Abs. 2 und des § 76 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Hinterlegung der Bonds
Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Frankreich nur bei einer für den angemeldeten Bond zuständigen Zahlstelle zulässig. Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt.
§ 3Verfahren bei der Anmeldung
Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der vom Auslandsbevollmächtigten zur Verfügung gestellt wird.
§ 4Gesetzliches Schiedsgericht
§ 5Verfahren vor dem gesetzlichen Schiedsgericht
§ 6Zustellungen
Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können in Frankreich gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.
§ 7Land Berlin
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.