Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt lebensmittelrechtliche Maßnahmen, die Lebensmittelunternehmer ergreifen müssen, um Zoonosen und Zoonoseerreger frühzeitig zu erkennen. Dies dient dazu, die Herkunft und Entwicklung dieser Krankheiten zu bewerten.
Was sie regelt
- Maßnahmen von Lebensmittelunternehmern zur Erfassung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
- Begriffsbestimmungen für Zoonosen und Zoonoseerreger.
- Pflichten bei betriebseigenen Kontrollen und Nachweis von Zoonoseerregern.
- Umgang mit Rückstellproben und Isolaten.
Wen es betrifft
- Lebensmittelunternehmer, die Untersuchungen an Lebensmitteln durchführen.
- Personen, die Zoonoseerreger nachweisen.
Eckpunkte
- Wer Untersuchungen auf Zoonoseerreger durchführt, muss Rückstellproben anfertigen und bis zum Ergebnis aufbewahren.
- Wird ein Zoonoseerreger nachgewiesen, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, und Isolate sind herzustellen.
- Rückstellproben und Isolate müssen für einen von der Behörde festgelegten Zeitraum, maximal drei Monate, aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
- Nachweise über die Untersuchungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Gesetzestext
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und ZoonoseerregernStand
(+++ Textnachweis ab: 15.8.2007 +++)
§ 1Zweck der Verordnung
Die Verordnung regelt die von Lebensmittelunternehmern zu ergreifenden lebensmittelrechtlichen Maßnahmen zur frühzeitigen Erfassung von Zoonosen und Zoonoseerregern als Grundlage für die Bewertung ihrer Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vorkommens.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Zoonosen:Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können, 2.Zoonoseerreger:Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.
§ 3Betriebseigene Kontrollen
§ 3aRückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebensmitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Verkehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt,2.entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,3.entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder4.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4 Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.