Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Art und Weise, wie Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz mitgeteilt werden müssen. Sie legt fest, dass diese Mitteilungen elektronisch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und an den Emittenten zu erfolgen haben.
Was es regelt
- Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen über Stimmrechte an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen über Stimmrechte an den Emittenten.
- Die Nutzung eines speziellen Fachverfahrens auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der Bundesanstalt.
- Verfahren bei technischen Störungen der elektronischen Übermittlung.
Wen es betrifft
- Personen, die Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes machen müssen (Meldepflichtige).
- Emittenten von Aktien und anderen Instrumenten.
Eckpunkte
- Mitteilungen müssen elektronisch übermittelt werden.
- Für die Mitteilung an die Bundesanstalt ist ausschließlich das Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der MVP zu nutzen.
- Die Nutzung des Fachverfahrens auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung und Zulassung durch die Bundesanstalt.
- Bei technischen Störungen ist die Mitteilung fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu übermitteln.
Gesetzestext
Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem WertpapierhandelsgesetzStandGeändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217
(+++ Textnachweis ab: 30.10.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 33 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), § 38 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) und § 39 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.
§ 2Form der Mitteilung
Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.
§ 3
(weggefallen)
§ 4Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt
§ 5Nutzung der MVPDie Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. Wp
HG)“ auf der MVP erfordert eine vorherige Registrierung auf der MVP und eine Zulassung zum Fachverfahren durch die Bundesanstalt. Die Voraussetzungen für die Registrierung nach dem Benutzerhandbuch für die MVP sind zu beachten. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachverfahren nach dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ sind zu beachten. Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“ am Ende der Seite unter „Zusatzinformationen » Handbücher“.Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Recht & Regelungen » Verwaltungspraxis » Merkblätter“.
§ 6Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten
§ 7Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung
Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.