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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidig

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung für die Festsetzung und Regelung der Beamtenversorgung sowie für Entscheidungen zur Dienstunfallversorgung zuständig sind. Sie überträgt spezifische Befugnisse an verschiedene Ämter und Verwaltungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (4)§ 139§ 142§ 46§ 109

BMVgZVersAnO1970-07-24BGBl I1970, 1219Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers der VerteidigungStandGeän

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.2.1974 +++)

diesem Gesetz zu bewilligen aufdas Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorffür die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhalten haben,das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgartfür die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten haben; 2.über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

den §§ 115, 116 und 116a BBG vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, aufdas Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffungdas Bundeswehrverwaltungsamtdas Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehrdas Katholische Militärbischofsamtdas Bundessprachenamtdie Wehrbereichsverwaltungen I bis VIdie Hochschule der Bundeswehr Hamburgdie Hochschule der Bundeswehr Münchenfür die Beamten ihres Geschäftsbereiches.

Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 genannten Behörden getroffenen Entscheidungen können nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen. 3.Die Versorgungsberechtigten

Nummer 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge. BMVgZVersAnOII.Dienstunfallversorgung1.Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnisnach § 150 BBG in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Dienstunfällen und die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen

den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden,

§ 139Abs.

3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,

§ 142Abs.

5 Satz 2 BBG zur

prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. 2.Ein Unfallausgleich

§ 139

BBG ist

Eintritt des Versorgungsfalles von den

Abschnitt I

Nr.

1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Zuständigkeitsregelung. BMVgZVersAnOIII.Übertragung von Zuständigkeiten kraft besonderer ErmächtigungDen in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis,

§ 46Abs.

2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, sofern sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben,

§ 109

BBG in Verbindung mit Nummer 8 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob ein Beamter die Obliegenheiten seines Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten

der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung vom 2. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 122) das Ernennungsrecht zusteht. BMVgZVersAnOIV.VorbehaltsklauselIch behalte mir vor, 1.in Einzelfällen die

den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben, 2.a)versorgungsrechtliche Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und b)Entscheidungen über Abweichungen von den Richtlinien herbeizuführen. BMVgZVersAnOV.ÜbergangsvorschriftenDiese Anordnung in der ergänzten Fassung findet entsprechend auf Professoren und Assistenzprofessoren Anwendung, die auf Grund von Privatdienstverträgen als Angestellte mit Anwartschaft auf Versorgung

beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und München tätig sind. BMVgZVersAnOVI.SchlußvorschriftenDiese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Sie tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. BMVgZVersAnOSchlußformelDer Bundesminister der Verteidigung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.