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Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen bei der Ermittlung von Einheitswerten für bebaute Grundstücke berücksichtigt werden, wenn diese nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden. Sie legt fest, wie diese Belastungen berechnet und angewendet werden.

Was es regelt

  • Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Grundsteuerbelastungen bei der Einheitswertermittlung.
  • Die Berechnung einer "Belastungszahl" für jede Gemeinde.
  • Die Ermäßigung oder Erhöhung des Grundstückswertes basierend auf dieser Belastungszahl.
  • Die Anwendung dieser Regelungen auf den Wohnteil von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Wen es betrifft

  • Eigentümer von bebauten Grundstücken, deren Einheitswerte im Ertragswertverfahren ermittelt werden.
  • Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich des Wohnteils.

Eckpunkte

  • Die Grundsteuerbelastung wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt, die sich aus einem Vervielfältiger und dem Hebesatz der Grundsteuer ergibt.
  • Der Grundstückswert wird um 10 vom Hundert ermäßigt, wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt.
  • Der Grundstückswert wird um 5 vom Hundert ermäßigt, wenn die Belastungszahl zwischen 23.000 und 29.000 liegt.
  • Der Grundstückswert wird um 5 vom Hundert erhöht, wenn die Belastungszahl zwischen 5.000 und 11.000 liegt, und um 10 vom Hundert erhöht, wenn sie nicht mehr als 5.000 beträgt.
Gesetzestext
Gesetzestext

§81

DV1966-09-02BGBl I1966, 550Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 11.9.1966 +++)

§81DVEingangsformel

Auf Grund des § 81 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§81

DV§ 1In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.

§81DV§ 2

(1)Die Grundsteuerbelastung in jeder Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt. Die Belastungszahl ergibt sich durch die Anwendung eines Vervielfältigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungszeitpunkt die Höhe des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Grundstücke bestimmt hat.
(2)Der Vervielfältiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter DarmstadtDüsseldorfHamburgHannover abababcabcI-5567,563,5--56-59,5-II-63,576,572--60-68-III76,572908572-647268-IV8176,599--80,5768176,576V90- 76,572-908580VI99- 90-80108-92VII103,5- VIII Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter KarlsruheKasselKölnMagdeburg abababaI-55-5567,563,5-II-63,5-6885,580,5-III-688176,585,5+)80,5-IV726894,5-94,5++)8981V76,572103,5-103,5-94,5VI8176,5 103,5VII90- VIII99- Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter MünsterNordmarkSaarlandStuttgart ababcababI7268-59,5--68-72II8176,567,563,5-8176,5-76,5III90857268-90-85,580,5IV99-81-8099-94,589V 85,5-- 103,5-VI 99-- VII 103,5-92 VIII Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter ThüringenWeser-EmsMünchen, Nürnberg, WürzburgBerlin aababcI--51-5552II-6359,567,563,5 III94,57268-68 IV103,576,57276,572 V 90858176,5 VI 99-85,580,5 VII 94,5- VIII 103,5- Bei Anwendung der Tabelle ist von dem Gebiet des Landesfinanzamts und dem Bezirk auszugehen, zu denen die Gemeinde nach den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom
  1. Dezember 1934 (Reichssteuerblatt S. 1641ff.) oder der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Würzburg über die Bewertung bebauter Grundstücke im Saarland vom
  2. Februar 1936 (Reichssteuerblatt S. 193) gehört hat; die Bezirke sind mit römischen Ziffern bezeichnet. Mit den Buchstaben a, b oder c ist die Gemeindegruppe bezeichnet, zu der die Gemeinde nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom
  3. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom
  4. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), gehört. Ist die Grundsteuer am Hauptfeststellungszeitpunkt abweichend von der nach den §§ 29 und 30 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung anzuwendenden Gemeindegruppe erhoben worden, so ist die Gemeindegruppe maßgebend, die der Erhebung der Steuer zugrunde gelegt worden ist. Waren Bezirke in den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter durch Buchstabenzusätze oder Untergruppen unterteilt, so gelten die Zahlen der Tabelle für den ganzen Bezirk.
(3)Gehört eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu verschiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen oder war der Hebesatz innerhalb der Gemeinde unterschiedlich, so ist für die Gemeinde nur eine Belastungszahl anzusetzen; diese ergibt sich als Durchschnitt der zunächst besonders berechneten Belastungszahlen. Bei der Bildung des Durchschnitts sind die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen. § 2 Abs. 2 Kursivdruck: Grundsteuer-Durchführungsverordnung aufgeh. durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 G v. 7.8.1973 I 965 mWv 12.8.1973

§81

DV§ 3Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils 1.um 10 vom Hundert zu ermäßigen,wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt, 2.um 5 vom Hundert zu ermäßigen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt, 3.um 5 vom Hundert zu erhöhen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt, 4.um 10 vom Hundert zu erhöhen,wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.

§81

DV§ 4Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.

§81DV§ 5Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land Berlin.

§81

DV§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.