Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Steuervergünstigungen für Land- und Forstwirte sowie Verpächter, die Landarbeiterwohnungen bauen. Sie ermöglicht es, die Kosten für den Bau dieser Wohnungen steuerlich besonders abzusetzen.
Was es regelt
- Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen.
- Die Bedingungen, unter denen diese Steuervergünstigungen gewährt werden.
- Die Definition von Landarbeiterwohnungen und den damit verbundenen Aufwendungen.
- Die Ausschließung anderer steuerlicher Vorschriften bei Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen.
Wen es betrifft
- Buchführende und nichtbuchführende Land- und Forstwirte.
- Verpächter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile.
Eckpunkte
- Aufwendungen können im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll oder über drei Wirtschaftsjahre (je ein Drittel) abgesetzt werden.
- Die Vergünstigung gilt nur für Landarbeiterwohnungen, die in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1976/77 (für Land- und Forstwirte) oder vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1977 (für Verpächter) hergestellt wurden.
- Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen darf bestimmte gesetzliche Grenzen nicht übersteigen.
- Es können nur eigene Aufwendungen (Selbstaufbringungsbetrag) berücksichtigt werden.
Gesetzestext
Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von LandarbeiterwohnungenNeufNeugefasst durch Bek. v. 6.8.1974 I 1869
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.8.1974 +++)
§ 1Umfang der Vergünstigung
§ 1aVergünstigung bei Verpächtern
Verpächter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile, bei denen die Einkünfte aus der Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes darstellen, können bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Herstellung voll oder in diesem und in den beiden folgenden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese Vergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1977 hergestellt werden.
§ 1bAusschließung der Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuerpflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1a in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7b und 7e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen.
§ 2Personenkreis
§ 3Begriff der Landarbeiterwohnungen
- September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom
- Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1970), angegebenen Grenzen nicht übersteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4Selbstaufbringungsbetrag
Für die Absetzung nach § 1 oder § 1a kommen nur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungsbetrag) in Betracht.
§ 5Geltungsbereich
Die vorstehende Fassung der Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des § 1a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.
§ 6Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom
- Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
§ 7Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt am 14. August 1974 in Kraft.