Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt spezifische Verfahren für deutsche Auslandsbonds in Belgien, insbesondere die Hinterlegung, Anmeldung und die Einrichtung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten. Sie ergänzt das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds.
Was es regelt
- Die Hinterlegung von Auslandsbonds in Belgien.
- Das Verfahren zur Anmeldung von Auslandsbonds.
- Die Einrichtung und das Verfahren eines Schiedsgerichts für die Nachprüfung von Entscheidungen.
- Zustellungen im Zusammenhang mit diesen Bonds in Belgien.
Wen es betrifft
- Inhaber von deutschen Auslandsbonds, die Belgien als Begebungsland angeben.
- Der für Belgien bestellte Auslandsbevollmächtigte und seine ständigen Vertreter.
Eckpunkte
- Auslandsbonds dürfen in Belgien nur bei Banken hinterlegt werden, die in der Liste der Belgischen Bankenkommission verzeichnet sind.
- Der Auslandsbevollmächtigte kann im Einzelfall abweichende Hinterlegungsregelungen zulassen.
- Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern (ein Vorsitzender, zwei Beisitzer) eingerichtet.
- Anträge auf schiedsgerichtliche Entscheidung sind schriftlich beim Auslandsbevollmächtigten einzureichen, dem fünf Abschriften beizufügen sind.
Gesetzestext
verordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien) Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23 Abs. 5, des § 35 Abs. 2 und des § 76 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Hinterlegung der Bonds
§ 3Verfahren bei der Anmeldung
Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der vom Auslandsbevollmächtigten zur Verfügung gestellt wird.
§ 4Gesetzliches Schiedsgericht
§ 5Verfahren vor dem gesetzlichen Schiedsgericht
§ 6Zustellungen
Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können in Belgien gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.
§ 7Land Berlin
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.