Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkas
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit automatisch Daten von anderen Sozialleistungsträgern abrufen darf, um zu prüfen, ob jemand Kindergeld bekommt.
Was es regelt
- Den automatisierten Abruf von Daten durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
- Die Berechtigung für diesen Datenabruf.
- Das genaue Verfahren, wie die Daten abgerufen werden.
- Die Pflichten zur Prüfung und Dokumentation der Abrufe.
Wen es betrifft
- Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
- Träger von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z.B. Jobcenter, Arbeitsagenturen).
Eckpunkte
- Der Datenabruf ist nur zulässig, um den Anspruch auf Kindergeld zu überprüfen.
- Mitarbeiter der Familienkasse benötigen eine spezielle Abrufberechtigung.
- Beim Datenabruf müssen sich die Mitarbeiter authentifizieren und es ist nur eine Datenfernübertragung erlaubt.
- Die Familienkasse übermittelt zur Anfrage die Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Prüfzeiträume der kindergeldberechtigten Person oder des Kindes.
- Die Sozialleistungsträger stellen Daten wie den Beschäftigungsstatus, Daten zur Arbeits- oder Ausbildungssuche und Informationen zu Aufenthaltstiteln bereit.
- Die Familienkasse trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs und muss mindestens jeden zehnten Abruf protokollieren.
Gesetzestext
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des An
(+++ Textnachweis ab: 2.4.2026 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 68 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
- Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit von zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes erforderlicher Daten, die bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch gespeichert sind.
§ 2Abrufberechtigung
§ 3Verfahren des Datenabrufs
§ 4Prüfungs- und Dokumentationspflichten
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als abrufende Stelle, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren. Die protokollierten Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.
§ 5Kosten des Verfahrens
Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.