Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborant
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zum Milchwirtschaftlichen Laboranten oder zur Milchwirtschaftlichen Laborantin ausbilden zu dürfen. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Auszubildenden die notwendigen Fähigkeiten erlernen können.
Was es regelt
- Die Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand von Ausbildungsstätten.
- Die Voraussetzungen für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit an Auszubildende.
- Die Möglichkeit, Ausbildungsinhalte bei Bedarf auch außerhalb der eigenen Ausbildungsstätte zu vermitteln.
- Die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende.
Wen es betrifft
- Ausbildungsstätten, die Milchwirtschaftliche Laboranten und Laborantinnen ausbilden möchten.
- Auszubildende in diesem Beruf, da die Verordnung die Qualität ihrer Ausbildung sichert.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Umfang der Produktion und Dienstleistungen die Vermittlung der geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten.
- Sie muss als milchwirtschaftliches Unternehmen, Betriebseinheit, Untersuchungsanstalt oder Einrichtung der öffentlichen Hand geführt werden und betriebswirtschaftliche Grundsätze einhalten.
- Gebäude, Anlagen, Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Ein Abdruck der Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss zur Einsicht ausliegen oder ausgehändigt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen LaborantinStandGeändert durch Art. 6 Abs. 23 G v. 23.5.201
(+++ Textnachweis ab: 16.8.2014 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 524) außer Kraft.