Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gesetzlichen Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung in Deutschland, indem sie festlegt, welche Einheiten und deren Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Sie stellt sicher, dass Messungen einheitlich und verständlich sind.
Was es regelt
- Die gesetzlichen Einheiten und deren Zeichen, die in Deutschland verwendet werden müssen.
- Die Definitionen und Beziehungen dieser Einheiten, die auf EU-Richtlinien basieren.
- Die Vorsätze und Vorsatzzeichen für dezimale Vielfache und Teile von Einheiten.
- Die Bedingungen für die zusätzliche Verwendung von nicht-gesetzlichen Einheiten.
Wen es betrifft
- Jeden, der Größen in gesetzlichen Einheiten angeben muss.
- Personen oder Unternehmen, die Messungen durchführen oder darüber kommunizieren.
Eckpunkte
- Gesetzliche Einheiten sind die in Anlage 1 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen und die daraus abgeleiteten Einheiten.
- Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfacher und Teile von Einheiten sind in Anlage 2 aufgeführt.
- Es darf nicht mehr als ein Vorsatz oder Vorsatzzeichen zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit verwendet werden.
- Die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten ist nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.
Gesetzestext
verordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die ZeitbestimmungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1986 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 103/99 (CELEX Nr: 399L0103) vgl. V v. 10.3.2000 I 214 Umsetzung der EGRL 3/2009 (CELEX Nr: 309L0003) vgl. V v. 25.9.2009 I 3169 Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 25.9.2009 I 3169 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:
§ 1Gesetzliche Einheiten
§ 2Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.
§ 3Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.
§ 4Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.
§ 6Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
Anlage 1(zu § 1)Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2273 - 2274;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) EinheitGrößeNr.NameZeichen12341AmpereAelektrische Stromstärke2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik4BarbarDruck5BarnbWirkungsquerschnitt6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz7CandelacdLichtstärke8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik11FaradFelektrische Kapazität12Gongonebener Winkel13Grad°ebener Winkel14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur15GrammgMasse16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken18HenryHInduktivität19HertzHzFrequenz20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge21Katalkatkatalytische Aktivität22KelvinKthermodynamische Temperatur23KilogrammkgMasse24Literl, LVolumen25LumenlmLichtstrom26LuxlxBeleuchtungsstärke27MetermLänge28metrisches Karat Masse von Edelsteinen29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten30Minute΄ebener Winkel31MinuteminZeit32MolmolStoffmenge33NewtonNKraft34OhmΩelektrischer Widerstand35PascalPaDruck36Radiantradebener Winkel37Sekunde˝ebener Winkel38SekundesZeit39SiemensSelektrischer Leitwert40SievertSvÄquivalentdosis41SteradiantsrRaumwinkel42StundehZeit43TagdZeit44TeslaTmagnetische Flußdichte45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen46TonnetMasse47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik48Vollwinkel ebener Winkel49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung50WattWLeistung, Energiestrom51WeberWbmagnetischer Fluß
Anlage 2(zu § 1) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten(Fundstelle: BGBl. I 2000, 214) Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen123411024YottaY21021ZettaZ31018ExaE41015PetaP51012TeraT6109GigaG7106MegaM8103Kilok9102Hektoh10101Dekada1110-1Dezid1210-2Zentic1310-3Millim1410-6Mikroμ1510-9Nanon1610-12Pikop1710-15Femtof1810-18Attoa1910-21Zeptoz2010-24Yoktoy