Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Po
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind. Sie legt die Voraussetzungen fest, unter denen Altersteilzeit in Anspruch genommen werden kann, und wie der entsprechende Zuschlag berechnet wird.
Was sie regelt
- Die Bedingungen für die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Post AG.
- Die Höhe des Zeitguthabens, das für die Altersteilzeit angespart werden muss.
- Die Dauer der Altersteilzeit.
- Die Berechnung und Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Post-Altersteilzeitzuschlags.
Wen sie betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind und Anspruch auf Besoldung haben.
Eckpunkte
- Altersteilzeit kann mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden.
- Bei Beginn der Altersteilzeit muss das 59. Lebensjahr vollendet sein, oder das 57. Lebensjahr bei Schwerbehinderung.
- Die Altersteilzeit muss bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden und vor dem 1. Januar 2036 beginnen.
- Ein Zeitguthaben von mindestens 1.000 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto ist erforderlich, wobei es für bestimmte Geburtsjahrgänge reduziert werden kann.
- Die Altersteilzeit dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
- Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Nettobesoldung der Teilzeitbeschäftigung und einem Prozentsatz der Nettobesoldung bei voller Arbeitszeit gewährt, wobei dieser Prozentsatz zwischen 73 und 81 Prozent liegt.
Gesetzestext
PostBATZVPostBATZV2015-12-07BGBl I2015, 2204PostbeamtenaltersteilzeitverordnungVerordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AGStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.12.2025 I Nr. 299 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 BBesG +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 7.12.2015 I 2204 vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern verordnet. Die V ist gem. Art. 4 dieser V am 1.1.2016 in Kraft getreten. PostBATZV§ 1Bewilligung von Altersteilzeit
- Lebensjahr vollendet haben oderb)das
- Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,2.die Altersteilzeit bis zum
- Dezember 2025 beantragt wird und vor dem
- Januar 2036 beginnt,3.sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart haben und4.betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.