Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2000/2001, um Härten durch gestiegene Energiepreise abzumildern.
Was es regelt
- Die Bedingungen für den Erhalt eines einmaligen Heizkostenzuschusses.
- Die Höhe des Zuschusses.
- Das Antragsverfahren für den Zuschuss.
- Die Kostenerstattung des Bundes an die Länder für die gewährten Zuschüsse.
Wen es betrifft
- Allein stehende Personen und Haushaltsvorstände, die Wohngeld erhalten oder deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
- Empfänger von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.
Eckpunkte
- Der Zuschuss wird für die Heizperiode 2000/2001 gewährt.
- Anspruchsberechtigt sind Personen, denen für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. März 2001 Wohngeld bewilligt wurde.
- Alternativ sind Personen anspruchsberechtigt, deren monatliches Einkommen im genannten Zeitraum durchschnittlich 1.650 Deutsche Mark nicht übersteigt, wobei sich dieser Betrag für weitere Personen im Haushalt erhöht (650 DM für die zweite, 550 DM für jede weitere Person).
- Der Zuschuss beträgt 5 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche, wobei für bestimmte Empfänger eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern zugrunde gelegt wird.
- Anträge müssen bis zum 30. April 2001 gestellt werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2000 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zweck des Gesetzes
Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
§ 2Anspruchsberechtigte, Einkommen
- Oktober 2000 bis zum
- März 2001 für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist, oder 2.bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinander folgender Kalendermonate für den in Nummer 1 genannten Zeitraum im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1.650 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite und um 550 Deutsche Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person. Haushaltsvorstand ist im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Wohngeldempfänger, im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejenige Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) den größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt lebenden Personen trägt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle vorbehaltlich des Satzes 5 den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Jede Person kann für die Gewährung des Zuschusses nur einmal berücksichtigt werden. Bei nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird der sich nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 ergebende Zuschuss jedem dieser Empfänger gewährt. Wohnen und wirtschaften mehrere der in Satz 5 genannten, nach Satz 1 Nr. 2 Anspruchsberechtigten zusammen in einem Haushalt und ist einer von ihnen zugleich nach Satz 1 Nr. 1 anspruchsberechtigt, wird nur der nach § 3 Satz 1 zu berechnende Zuschuss gewährt.
§ 3Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt 5 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche. Bei jedem Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und bei Bewohnern eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern zu Grunde zu legen.
§ 4Amtsgrundsatz, Antrag
§ 5Kostenerstattung des Bundes
§ 6Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
§ 7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.