Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie Kriterien für maßgebliche Organisationen auf Bundesebene festlegt und deren Anerkennung sowie das Verfahren ihrer Beteiligung beschreibt. Sie stellt sicher, dass die Interessen von Patientinnen und Patienten sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Entscheidungsprozessen berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die Anforderungen, die Organisationen erfüllen müssen, um als maßgeblich für die Interessenvertretung von Patientinnen und Patienten auf Bundesebene anerkannt zu werden.
- Die Anerkennung bestehender und neuer Organisationen, die diese Interessen vertreten dürfen.
- Das Verfahren, wie diese Organisationen an der Beratung und Entscheidungsfindung teilnehmen.
- Die Überprüfung von Organisationen, ob sie die festgelegten Kriterien erfüllen.
Wen es betrifft
- Organisationen, die die Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene vertreten wollen.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss und das Bundesministerium für Gesundheit, die für die Anerkennung und Überprüfung dieser Organisationen zuständig sind.
Eckpunkte
- Organisationen müssen ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten fördern und demokratischen Grundsätzen entsprechen.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und bundesweit tätig gewesen sein.
- Die Finanzierung muss offengelegt werden, um Neutralität und Unabhängigkeit nachzuweisen, und gemeinnützige Zwecke müssen verfolgt werden.
- Die Beteiligung der Organisationen muss frühzeitig erfolgen, und ihnen sind alle erforderlichen Unterlagen sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen.
Gesetzestext
Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen KrankenversicherungStandGeändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 277
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2003 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 140g in Verbindung mit § 140f Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die durch Artikel 1 Nr. 118 des Gesetzes vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
§ 1Anforderungen an maßgebliche Organisationen auf Bundesebene
Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die 1.nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern, 2.in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, 3.gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten, 4.zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sind, 5.die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, 6.durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und 7.gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 2Anerkannte Organisationen
§ 3Anerkennung weiterer Organisationen
Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.
§ 4Verfahren der Beteiligung
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.