Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Besetzung und die Sicherheitsstandards für Schiffe unter fremder Flagge, die in deutschen Küstengewässern oder inneren Gewässern fahren, um die Sicherheit der Schiffe und der Seeleute zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Mindestbesatzung und deren Qualifikationen auf Schiffen unter fremder Flagge.
- Die Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf diesen Schiffen.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften durch die See-Berufsgenossenschaft.
- Die Verantwortlichkeiten bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
Wen es betrifft
- Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen und deutsche Gewässer befahren.
- Eigentümer, Besitzer und Schiffsführer dieser Schiffe.
Eckpunkte
- Schiffe müssen so besetzt sein, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, insbesondere ein sicherer Wachdienst auf Brücke, im Maschinenraum und Funkraum.
- Bestimmte Dienste (Kapitän, Offiziere, Wachpersonal) dürfen nur von Personen mit gültigem Befähigungszeugnis ausgeübt werden, das mindestens den Vorschriften des Übereinkommens vom 7. Juli 1978 entspricht.
- Schiffe müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute mindestens den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 entsprechen.
- Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung und kann bei Gefährdung das Auslaufen oder die Weiterfahrt verbieten oder an Bedingungen knüpfen.
Gesetzestext
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder FlaggeStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.3.1985 +++)
EingangsformelAuf Grund des durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- April 1980 (BGBl. II S. 606) eingefügten § 9b Abs. 1 und des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geänderten § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) wird, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.
§ 2Mindestbesatzung und ihre Mindestbefähigung auf Schiffen unter fremder Flagge
§ 3Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge
Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.
§ 4Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
§ 5Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich 1.den Kapitän des Schiffes,2.den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,3.die zuständige Hafenbehörde und4.das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 6Verantwortlichkeit
Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.
§ 7Ordnungswidrigkeiten
§ 8
-
§ 9
(weggefallen)-
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. November 1981 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung