Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 fest und passt diese rückwirkend an.
Was es regelt
- Landesspezifische Werte für die Bundesbeteiligung an Leistungen nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
- Landesspezifische Werte für die Bundesbeteiligung an Leistungen nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
- Die prozentuale Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und die Bundesländer, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung von Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Eckpunkte
- Die Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II werden für 2019 festgelegt und für 2018 rückwirkend angepasst, z.B. 4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg und 7,8 Prozentpunkte für Hamburg.
- Die Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 SGB II werden für 2019 festgelegt und für 2017 und 2018 rückwirkend angepasst, z.B. 9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg und 13,1 Prozentpunkte für das Saarland.
- Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II beträgt im Jahr 2017 z.B. 52,6 Prozent für Baden-Württemberg und 46,0 Prozent für Berlin.
- Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II beträgt im Jahr 2018 z.B. 52,9 Prozent für Baden-Württemberg und 46,6 Prozent für Berlin.
- Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II beträgt im Jahr 2019 z.B. 48,3 Prozent für Baden-Württemberg und 42,0 Prozent für Berlin.
Gesetzestext
verordnung 2018Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018StandGeändert durch Art. 8 G v. 17.12.2018 I 2522
(+++ Textnachweis ab: 29.9.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt 4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,2 Prozentpunkte für Berlin, 3,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 7,8 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg, 3,8 Prozentpunkte für Hessen, 5,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,9 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,8 Prozentpunkte für das Saarland, 4,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 5,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt 9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 7,9 Prozentpunkte für Berlin, 5,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 5,5 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg, 8,3 Prozentpunkte für Hessen, 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen, 6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 13,1 Prozentpunkte für das Saarland, 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.