Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 fest und passt diese rückwirkend an. Sie bestimmt, wie viel der Bund zu den Ausgaben der Länder für diese Leistungen beiträgt.
Was es regelt
- Die landesspezifischen Werte für die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021.
- Die rückwirkende Anpassung dieser Werte für das Jahr 2020.
- Die rückwirkende Anpassung weiterer landesspezifischer Werte für die Jahre 2019 und 2020.
- Die prozentuale Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2019, 2020 und 2021.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und die Bundesländer.
- Personen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten.
Eckpunkte
- Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für 2021 (und rückwirkend für 2020) liegen zwischen 3,8 Prozentpunkten (Berlin) und 7,8 Prozentpunkten (Hamburg, Niedersachsen).
- Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für 2021 (und rückwirkend für 2019 und 2020) liegen zwischen 6,2 Prozentpunkten (Mecklenburg-Vorpommern) und 15,4 Prozentpunkten (Hamburg).
- Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 zwischen 66,4 Prozent (Brandenburg) und 81,2 Prozent (Rheinland-Pfalz).
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
Gesetzestext
verordnung 2020Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020StandGeändert durch Art. 3 G v. 6.10.2020 I 2072
(+++ Textnachweis ab: 18.6.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt 5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,8 Prozentpunkte für Berlin, 4,1 Prozentpunkte für Brandenburg, 6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,9 Prozentpunkte für Hessen, 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 6,2 Prozentpunkte für das Saarland, 5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt 12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 10,7 Prozentpunkte für Berlin, 7,0 Prozentpunkte für Brandenburg, 11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 13,8 Prozentpunkte für Hessen, 6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 14,9 Prozentpunkte für das Saarland, 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 3Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.