Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gesetzlichen Handelsklassen für Schaffleisch in Deutschland. Sie legt fest, wie Schaffleisch klassifiziert, gewogen und gekennzeichnet werden muss, wenn es zum Verkauf angeboten wird.
Was es regelt
- Die Verwendung von gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen für Schaffleisch.
- Die Klassifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung von Schaffleisch nach der Schlachtung.
- Die Verantwortung der Schlachtbetriebe für die korrekte Durchführung der Klassifizierung.
- Die Datenverarbeitung und -übermittlung zur Durchführung von Kontrollen.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Schafe schlachten und Schaffleisch zum Verkauf anbieten.
- Inhaber oder Leiter dieser Betriebe sowie Klassifizierungsunternehmen.
Eckpunkte
- Schaffleisch darf nur in gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen gemäß EU-Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
- Die Klassifizierung muss baldmöglichst nach der Schlachtung, spätestens 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers, erfolgen.
- Die Verantwortung für die Klassifizierung liegt beim Schlachtbetrieb.
- Die Verwendung anderer als der vorgeschriebenen Handelsklassen ist nicht zulässig.
- Verstöße gegen die Kennzeichnungs- oder Handelsklassenpflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Gesetzestext
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für SchaffleischStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1993 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vm
- November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom
- Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:
§ 1Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, und2.im Sinne des Artikels 7 Absatz 1
- Halbsatz der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom
- April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 baldmöglichst nach der Schlachtung, spätestens 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers, durch die für die Tätigkeit vorgesehenen Bediensteten des Schlachtbetriebs zu klassifizieren, zu wiegen und zu kennzeichnen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig.
§ 1aDatenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
§ 2Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder2.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet.
§ 2aÜberwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.