Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, dass das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Dies betrifft Bereiche, in denen die Bundeswehr selbst für die Durchführung der jeweiligen Gesetze verantwortlich ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz.
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz.
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der Trinkwasserverordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
- Personen oder Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder im Bereich der Bundeswehr gegen die genannten Gesetze verstoßen.
Eckpunkte
- Das BAIUDBw ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, wenn die Bundeswehr für die Durchführung zuständig ist.
- Das BAIUDBw ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes, wenn die Bundeswehr für die Durchführung zuständig ist.
- Das BAIUDBw ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes und § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, wenn die Bundeswehr für die Durchführung zuständig ist.
- Das BAIUDBw ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes, § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung, wenn die Bundeswehr für den Vollzug zuständig ist.
📄 Gesetzestext
BAIUDBwOWiZustVBAIUDBwOWiZustV2013-06-24BGBl I2013, 1685Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenStandZuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 V v. 20.6.2023 I Nr. 159 (+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
BAIUDBwOWiZustVEingangsformelAuf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
BAIUDBwOWiZustV§ 1Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.
BAIUDBwOWiZustV§ 2Zuständigkeit nach dem TierschutzgesetzDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
BAIUDBwOWiZustV§ 3Zuständigkeit nach dem TiergesundheitsgesetzDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
BAIUDBwOWiZustV§ 4Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsgesetzDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
BAIUDBwOWiZustV§ 5Zuständigkeit nach dem InfektionsschutzgesetzDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.
BAIUDBwOWiZustV§ 6Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-DurchführungsgesetzDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.
BAIUDBwOWiZustV§ 7Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
BAIUDBwOWiZustV§ 8Zuständigkeit nach der TrinkwasserverordnungDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.
BAIUDBwOWiZustV§ 9Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.