Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und legt dessen Aufgaben, Organisation und einige Übergangsregelungen fest. Es schafft eine neue Behörde zur Unterstützung des Auswärtigen Dienstes.
Was es regelt
- Die Errichtung und den Sitz des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.
- Die Aufgaben, die dieses Bundesamt wahrnehmen soll.
- Die Aufsicht über das Bundesamt durch das Auswärtige Amt.
- Übergangsregelungen für Personalvertretungen und Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Aufbauzulage für Beamte.
Wen es betrifft
- Das Auswärtige Amt und den Auswärtigen Dienst.
- Beamte, die beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten tätig sind.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten wird zum 1. Januar 2021 errichtet.
- Es untersteht dem Auswärtigen Amt und hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
- Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst in Verwaltung, Infrastruktur, Fördermittelmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen.
- Beamte, die beim Bundesamt verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2026 eine Aufbauzulage.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige AngelegenheitenStandGeändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.6.2020 I 1241 vom Bundestag beschl
(+++ Textnachweis ab: 24.6.2020 +++)
§ 1Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 2Aufgaben des Bundesamts
§ 3Aufsicht
Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.
§ 4
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst§ 13 Absatz 2 und 3, die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom
- August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, gelten entsprechend.
§ 5Wahl des Personalrats
Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
§ 6Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
§ 7Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
§ 8Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte
§ 9Fortgeltung der Dienstvereinbarungen
Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.
§ 10Aufbauzulage
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, gilt für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätigkeit im Bundesamt vorausgehen und während derer im Rahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Auslandsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume gelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage IX gewährt wurde. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbauzulage nach Absatz 1 übersteigt.
- Dezember 2026 prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und dem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundestages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und die Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem
- Dezember 2026.