Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Justizverwaltungen der Länder bestimmte Daten aus verschiedenen Registern an das Transparenzregister übermitteln müssen. Ziel ist es, den Zugang zu Informationen über Unternehmen und Vereine zu erleichtern.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern.
- Die Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus diesen Registern.
- Die Art und Weise, wie diese Daten übermittelt werden müssen (Format, Sicherheit).
- Die Aktualisierung und Änderung der übermittelten Daten.
Wen es betrifft
- Die Landesjustizverwaltungen, die die Daten bereitstellen müssen.
- Das Transparenzregister, das die Daten empfängt und zugänglich macht.
Eckpunkte
- Die Landesjustizverwaltungen müssen spezifische Indexdaten übermitteln, darunter Registerart, Registernummer, Firmenname, Rechtsform und Sitz des Unternehmens (§ 1 Abs. 1).
- Für Bekanntmachungen sind zusätzlich der Gegenstand der Bekanntmachung, eine elektronische Verknüpfung und das Datum der Bekanntmachung zu übermitteln (§ 2).
- Die Datenübermittlung muss in einem vereinbarten strukturierten Format und über eine gesicherte Datenfernübertragung erfolgen (§ 3).
- Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen sind unverzüglich zu übermitteln, und Bekanntmachungsdaten sind täglich zu aktualisieren (§ 5).
Gesetzestext
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das TransparenzregisterStandGeändert durch Art. 93 G v. 10.8.2021 I 3436
(+++ Textnachweis ab: 20.7.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 2
Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und VereinsregisterDie Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister: 1.Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,2.Firma oder Name des Unternehmens,3.Rechtsform des Unternehmens,4.Sitz des Unternehmens,5.Gegenstand der Bekanntmachung,6.Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,7.Tag der Bekanntmachung,8.Tag der Eintragung oder Anordnung.§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 3Art der Datenübermittlung
§ 4Form der Indexdaten
Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.
§ 5Änderung und Aktualisierung der Daten
§ 6Sicherheit
§ 7
Übergangsregelung§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018 anzuwenden.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.