Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2022

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung fest und passt diese für die Jahre 2021, 2022 und 2023 an. Sie bestimmt, welchen Anteil der Bund an diesen Ausgaben in den einzelnen Bundesländern trägt.

Was es regelt

  • Die landesspezifischen Werte für die Bundesbeteiligung an Leistungen nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für 2022 und 2023.
  • Die landesspezifischen Werte für die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für 2021.
  • Die prozentuale Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

Wen es betrifft

  • Die Bundesländer, da die Verordnung die Höhe der Bundesbeteiligung an bestimmten Sozialleistungen festlegt.
  • Personen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, indirekt durch die Finanzierung dieser Leistungen.

Eckpunkte

  • Für das Jahr 2023 wird der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt und für 2022 rückwirkend angepasst.
  • Für das Jahr 2021 wird der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend angepasst.
  • Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch variiert je nach Bundesland und Jahr. Zum Beispiel beträgt sie im Jahr 2022 für Baden-Württemberg 71,5 Prozent und für das Saarland 68,9 Prozent.
  • Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung 2022Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2022

(+++ Textnachweis ab: 19.7.2022 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 festgelegt und für das Jahr 2022 rückwirkend angepasst wird, beträgt 4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,0 Prozentpunkte für Berlin, 4,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,4 Prozentpunkte für Hessen, 6,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,5 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 6,1 Prozentpunkte für das Saarland, 6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 5,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 5,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,8 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 11,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 10,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 9,9 Prozentpunkte für Berlin, 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 12,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 13,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 12,6 Prozentpunkte für Hessen, 5,4 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 10,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 10,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 14,2 Prozentpunkte für das Saarland, 7,4 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 7,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 11,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 8,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 73,6 Prozent für Baden-Württemberg, 68,7 Prozent für den Freistaat Bayern, 66,5 Prozent für Berlin, 65,0 Prozent für Brandenburg, 71,4 Prozent für die Hansestadt Bremen, 73,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 70,4 Prozent für Hessen, 65,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 72,0 Prozent für Niedersachsen, 69,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 77,9 Prozent für Rheinland-Pfalz, 74,0 Prozent für das Saarland, 67,5 Prozent für den Freistaat Sachsen, 66,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 70,9 Prozent für Schleswig-Holstein und 69,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 65,8 Prozent für Berlin, 67,2 Prozent für Brandenburg, 68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, 70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 67,2 Prozent für Hessen, 69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 70,3 Prozent für Niedersachsen, 68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 68,9 Prozent für das Saarland, 69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen, 67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt, 68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und 69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,4 Prozent für den Freistaat Bayern, 65,8 Prozent für Berlin, 67,2 Prozent für Brandenburg, 68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, 70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 67,2 Prozent für Hessen, 69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 70,3 Prozent für Niedersachsen, 68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 68,9 Prozent für das Saarland, 69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen, 67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt, 68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und 69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.