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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für Arbeitsuchende fest und passt diese rückwirkend an. Sie bestimmt spezifische Prozentsätze für jedes Bundesland für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

Was es regelt

  • Landesspezifische Werte für die Bundesbeteiligung an Leistungen nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Landesspezifische Werte für die Bundesbeteiligung an Leistungen nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Die prozentuale Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Rückwirkende Anpassungen dieser Werte für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

Wen es betrifft

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  • Die Bundesländer, da für jedes Land spezifische Beteiligungssätze festgelegt werden.

Eckpunkte

  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
  • Für das Jahr 2022 wird ein landesspezifischer Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt und für 2021 rückwirkend angepasst, z.B. 4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg und 6,3 Prozentpunkte für Hamburg.
  • Für die Jahre 2020 und 2021 wird ein landesspezifischer Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend angepasst, z.B. 11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg und 14,4 Prozentpunkte für Hamburg.
  • Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 z.B. 76,4 Prozent für Baden-Württemberg, im Jahr 2021 74,4 Prozent für Baden-Württemberg und im Jahr 2022 71,5 Prozent für Baden-Württemberg.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung 2021Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2,8 Prozentpunkte für Berlin, 4,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 6,3 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg, 4,0 Prozentpunkte für Hessen, 5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 6,0 Prozentpunkte für das Saarland, 6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 11,5 Prozentpunkte für Berlin, 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 13,3 Prozentpunkte für Hessen, 5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 14,7 Prozentpunkte für das Saarland, 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 76,4 Prozent für Baden-Württemberg, 72,2 Prozent für den Freistaat Bayern, 70,6 Prozent für Berlin, 66,2 Prozent für Brandenburg, 73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen, 77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 73,5 Prozent für Hessen, 67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 74,3 Prozent für Niedersachsen, 71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz, 76,2 Prozent für das Saarland, 68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen, 67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt, 72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und 71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 74,4 Prozent für Baden-Württemberg, 70,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 68,1 Prozent für Berlin, 65,0 Prozent für Brandenburg, 71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 71,1 Prozent für Hessen, 65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 72,0 Prozent für Niedersachsen, 69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz, 74,5 Prozent für das Saarland, 67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen, 66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt, 71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und 70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 65,6 Prozent für Berlin, 67,2 Prozent für Brandenburg, 68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen, 69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 66,8 Prozent für Hessen, 68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 69,8 Prozent für Niedersachsen, 68,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz, 68,8 Prozent für das Saarland, 69,1 Prozent für den Freistaat Sachsen, 67,7 Prozent für Sachsen-Anhalt, 68,2 Prozent für Schleswig-Holstein und 69,5 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.