Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in Deutschland. Sie stellt sicher, dass die IUCN und ihre Mitarbeiter bestimmte diplomatische Privilegien und Steuerbefreiungen erhalten.
Was es regelt
- Die Anwendung bestimmter Artikel des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die IUCN.
- Die Vorrechte und Befreiungen für den Leiter der IUCN.
- Die Befreiung des Vermögens und der Guthaben der IUCN von Beschränkungen.
- Steuerbefreiungen für die IUCN und ihre Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN).
- Der Leiter und die Beschäftigten der IUCN, die in Deutschland angestellt sind.
Eckpunkte
- Der Leiter der IUCN genießt Vorrechte und Befreiungen wie diplomatische Vertreter, ausgenommen steuerliche und gerichtliche Befreiungen.
- Das Vermögen und die Guthaben der IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
- Die IUCN, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer befreit (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer).
- Beschäftigte der IUCN, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, sind von Steuern auf Gehälter und Bezüge befreit, sobald die IUCN ein internes Besteuerungssystem einführt.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen
(+++ Textnachweis ab: 12.4.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
- November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
- August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
§ 2
Beschäftigte der IUCN, auf die § 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23 des Abkommens vom
- November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und § 6 dieser Verordnung Anwendung finden, sind die Amtsträger der IUCN, die für den in Deutschland ansässigen Teil der IUCN angestellt sind. „Leiter der Sonderorganisation“ im Sinne des § 21 des Abkommens vom
- November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ist für die Anwendung dieser Verordnung der Leiter der IUCN.
§ 3Die Bestimmungen des Artikels V § 15 des Abkommens vom 21.
November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind nicht auf Vertreter der Bundesrepublik Deutschland sowie Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben, anwendbar. Die Bestimmungen des Artikels VI § 19 Buchstabe c und § 20 des in Satz 1 genannten Abkommens sind nicht auf diejenigen Personen anwendbar, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt haben.
§ 4
Das Vermögen und die Guthaben der IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
§ 5
§ 6
Nach Einführung eines Systems der internen Besteuerung durch die IUCN als eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation sind von dem Zeitpunkt an, zu dem die Gehälter und Bezüge der Beschäftigten der IUCN der von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden, die Beschäftigten der IUCN von den Steuern auf die von der Organisation an sie gezahlten Gehälter und Bezüge befreit, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Gehälter und Bezüge können von der Bundesrepublik Deutschland für die Festsetzung des auf Einkünfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes berücksichtigt werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.