Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Standards für die elektronische Übermittlung von Gerichtsakten zwischen Behörden und Gerichten in Verfahren, die das Strafvollzugsgesetz betreffen. Sie legt fest, wie elektronische Akten übermittelt werden sollen und welche Informationen dabei enthalten sein müssen.
Was sie regelt
- Die elektronische Übermittlung von Gerichtsakten in Strafvollzugsverfahren.
- Die Inhalte, die eine elektronische Akte bei der Übermittlung haben soll, insbesondere ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz.
- Den Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung bei elektronischen Akten.
- Die zulässigen Übermittlungswege und Ersatzmaßnahmen bei technischen Problemen.
Wen sie betrifft
- Behörden, die an gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz beteiligt sind.
- Gerichte, die solche Verfahren bearbeiten.
Eckpunkte
- Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden, auch wenn die empfangende Stelle Papierakten führt.
- Ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz soll der elektronischen Akte beigefügt werden und mindestens die Bezeichnung des Gerichts, Aktenzeichen, Tatzeit, Tatort, Tatvorwurf und den Antragsteller enthalten.
- Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mittels OSCI oder eines vergleichbaren Protokollstandards.
- Bei technischen Problemen oder Überschreitung von Höchstgrenzen ist eine Übermittlung in Papierform oder auf physischen Datenträgern zulässig.
Gesetzestext
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem StrafvollzugsgesetzStandGeändert durch Art. 42 G v. 12.7.202
(+++ Textnachweis ab: 7.3.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 110a Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Gerichtsakten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.
§ 2Übermittlung elektronischer Akten
§ 3Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4Übermittlungswege
§ 5Ersatzmaßnahmen
§ 6Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.