Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
Kurz gesagt
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass im Verteidigungsfall oder bei erhöhter Verteidigungsbereitschaft lebenswichtige Luftverkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erbracht werden können.
Was sie regelt
- Den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.
- Ausnahmen und weitere Beschränkungen für den Luftverkehr.
- Die Beförderungspflicht von Luftfahrtunternehmen und deren Priorisierung.
- Meldepflichten für Flugplatzhalter und Luftfahrtunternehmen über ihre Verkehrsleistungen.
Wen es betrifft
- Halter und Führer von Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.
- Luftfahrtunternehmen und Flugplatzhalter.
Eckpunkte
- Luftfahrzeuge dürfen nur von Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Haltern unter bestimmten Bedingungen betrieben werden, z.B. zur Rettung von Menschen oder für lebenswichtige gewerbliche Zwecke (§ 2 Abs. 1).
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Ausnahmen zulassen oder weitere Beschränkungen vorschreiben (§ 2 Abs. 2).
- Die oberste Landesverkehrsbehörde kann Flugplatzhalter verpflichten, Meldungen über Art und Umfang der möglichen Verkehrsleistungen zu erstatten (§ 4).
- Luftfahrtunternehmen können verpflichtet werden, Meldungen über Art und Umfang ihrer möglichen Verkehrsleistungen zu erstatten (§ 5).
Gesetzestext
Verordnung zur Sicherstellung des LuftverkehrsStand
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1979 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3, der §§ 3, 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung hinsichtlich des § 2 Abs. 2 und des § 3 dieser Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im übrigen mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, im Luftverkehr erbracht werden können.
§ 2(1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2 Abs.
1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind, dürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden 1.von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes),2.von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugena)zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung,b)zur Rettung von Menschen und zur Hilfe bei Notständen,c)für lebenswichtige gewerbliche und berufliche Zwecke, wenn die höhere Verwaltungsbehörde des Landes bescheinigt hat, daß ein solcher Zweck vorliegt.
§ 3
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung 1.die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.2.Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.
§ 4
Die oberste Landesverkehrsbehörde kann einen Flugplatzhalter verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der auf dem Flugplatz jeweils möglichen Verkehrsleistungen zu erstatten. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Verkehrsanlagen und -einrichtungen.
§ 5
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der Verkehrsleistungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahrzeuge.